Das BStFG nimmt das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Probefahrtkennzeichen nicht von der Entrichtungspflicht der Autobahngebühr nach § 7 Abs 1 BStFG aus. Vielmehr wurde mittlerweile in der Mautordnung (unter "8 Vignettenanbringung") nur verfügt, dass bei Fahrzeugen, die mit einem Probefahrtkennzeichen oder Überstellkennzeichen ausgerüstet sind, anstelle des direkten Anklebens das getrennte Mitführen einer zeithaltig gemachten Wochenvignette gestattet ist. Da sich der Berufungswerber jedoch auf diese Bestimmung mangels Mitführung einer Vignette (auch keiner ordnungsgemäß entwerteten Wochenvignette) nicht berufen konnte, wurde ihm zutreffend zur Last gelegt, das mit einem Probefahrtkennzeichen versehene Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit auf einer Autobahn gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug" ordnungsgemäß entrichtet zu haben.