Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z2 GewO ist ua das genehmigungslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iS des §74 GewO. Nach §74 Abs1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem Berufungswerber angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Bezug auf welche "örtlich gebundene Einrichtung" sowie in Ansehung welcher gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird. Der Vorwurf, der Berufungswerber habe es zu verantworten, dass eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage" ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, ist nicht als ausreichend anzusehen.