RS UVS Niederösterreich 1999/11/12 Senat-WU-98-152

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Veröffentlicht am 12.11.1999
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Rechtssatz

Gemäß Art IV  Abs2  Verkehrsrechts-AnpassungsG 1971 ist die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalls bis zum Einlangen der Mitteilung, dass die Anzeige vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet wurde, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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