Der Betrieb eines Bordells ohne die erforderliche Bordellgenehmigung nach § 4 Abs 1 Stmk ProstG ist ein fortgesetztes Delikt (siehe die einschlägige Judikatur des VwGH zur Gewerbeordnung). Daraus folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst.