RS UVS Niederösterreich 1999/11/29 Senat-WU-98-189

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Der Tatanlastung muss zu entnehmen sein, aus welchen der Gründe des §364  GewO eine Verpflichtung zum Zurückstellen des Gewerbescheines besteht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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