RS UVS Steiermark 1999/12/01 30.15-80/1999

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Rechtssatz

Verstöße gegen § 3 Abs 1 und Abs 2 FrNArbG, wonach Frauen während der Nacht (zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr) nicht beschäftigt werden dürfen, sind pro betroffener Arbeitnehmerin ein gesondert strafbares Delikt und im Sinne des § 22 Abs 1 VStG kumulativ zu bestrafen.

Schlagworte
Frauen Nachtarbeit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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