Verstöße gegen § 3 Abs 1 und Abs 2 FrNArbG, wonach Frauen während der Nacht (zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr) nicht beschäftigt werden dürfen, sind pro betroffener Arbeitnehmerin ein gesondert strafbares Delikt und im Sinne des § 22 Abs 1 VStG kumulativ zu bestrafen.