Eine Anzeige kann nur dann zur tauglichen Verfolgungshandlung erhoben werden, wenn sie
alle Merkmale einer solchen Verfolgungshandlung aufweist und dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Anzeige mehrere Delikte enthält, die unterschiedlichen Beschuldigten zugeordnet sind, ohne dass die Behörde dem Berufungswerber konkret vorgehalten hat, welche Punkte der Anzeige ihn betreffen und welches Delikt er in welcher Begehungsform - als mittelbarer Vorsatztäter oder als unmittelbarer Täter - durch welche Handlungen begangen hat. Auch standen die im Straferkenntnis genannten Gesetzesstellen "§ 103 Abs 1 KFG i. V.m. Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85" untereinander in keinem Zusammenhang, da § 103 Abs 1 KFG die Pflichten des Zulassungsbesitzers regelt, während Art 8 Abs 1 der zitierten EG-VO an den Fahrer gerichtete Bestimmungen enthält (Ruhezeitregelungen).