Der Autobahn-Mautpflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 BStFG unterliegt auch die Benützung von Parkplätzen im geschlossenen System einer Autobahn, auch wenn diese Benützung nur durch das Abstellen eines zu einem solchen Parkplatz abgeschleppten PKWïs erfolgt. So gehören zu einer Bundesstraße (einer Autobahn) nach § 3 BundesstraßenG nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen, sondern auch Parkflächen, Haltestellenbuchten, sowie sämtliche Nebenanlagen und Baulichkeiten, die der Erhaltung und Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienen; das BStFG enthält keine davon abweichenden Bestimmungen. Weiters hat der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes "Benützung" deutlich gemacht, dass nicht nur das Lenken von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen, sondern jegliche Form der Nutzung mautpflichtig ist. Keine gesetzliche Grundlage gibt es für die Ansicht, wonach das BStFG auf Parkplätze von (Autobahn)Raststationen keine Anwendung finde, wenn diese von den Pächtern finanziert werden.