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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 25. April 1997, Zl. GA16-93/3055/04, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 und 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer übte das Gewerbe der Gebäudereinigung bis zum 31. Jänner 1989 im Rahmen eines Einzelunternehmens aus. Zum Stichtag 1. Februar 1989 wurde das Einzelunternehmen gemäß Art. III StruktVG in die mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Jänner 1989 gegründete G GmbH eingebracht.
Im Zuge einer sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der G GmbH (Beschwerdeführerin im Falle des Erkenntnisses vom 4. November 1998, 96/13/0181) vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. Provisionsaufwendungen gegenüber Johann D. nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Zum näheren Sachverhalt wird auf die ausführliche Darstellung in dem bereits angeführten Erkenntnis vom 4. November 1998 verwiesen. Zusammengefasst kam der Prüfer zur Feststellung, die von der "Fa. Dogro" an den Beschwerdeführer vergebenen Reinigungsaufträge seien nicht über Vermittlung von Johann D. zustande gekommen. Nach den behördlichen Ermittlungen bestehe zwischen "Dogro" und Johann D. keine Verbindung. Johann D. sei am 8. Mai 1990 verstorben. Am 7. März 1990 habe er zu Protokoll gegeben, dass er ohne Leistungserbringung Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt habe. Diese Aussage habe er zwar in der Folge widerrufen, doch habe seine Ehefrau Edith D. nach seinem Tod neuerlich den Tatbestand des Ausstellens von Gefälligkeitsrechnungen durch Johann D. bestätigt. Von der Möglichkeit, sich um die Reinigung des in B. zu errichtenden Großmarktes zu bewerben, habe der Beschwerdeführer vielmehr von der ihm persönlich bekannten Frau P. erfahren. Die im Jahr 1988 durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Provisionsaufwendungen gegenüber Johann D. in Höhe von S 247.000,--
seien daher nicht als Betriebsausgaben, die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Aus demselben Grund könne auch die für das Jahr 1988 gebildete "Provisionsrückstellung Johann D." in Höhe von S 480.000,-- nicht anerkannt werden. Weiters stellten die im Jahr 1989 von der G GmbH unter diesem Titel geltend gemachten Provisionsaufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer dar.
Unabhängig vom Komplex "Provisionsaufwand Johann D." traf der Prüfer unter Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes die Feststellung, dass die Position "Rückstellung für Reisekosten " (zum 31. Dezember 1988 in Höhe von S 28.627, zum 31. Dezember 1989 in Höhe von S 50.000) auf Grund der vorgelegten Unterlagen zu berichtigen sei; sowie unter Tz 25, dass zu allen Bilanzstichtagen Garantierückstellungen mangels entsprechender Verpflichtungen zu Unrecht gebildet worden seien.
Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er habe zwar von Frau P. erfahren, dass in B. ein Betriebsgebäude errichtet werde, doch sei es Johann D. gewesen, der ihm den "wahren Betreiber" (nicht bloß den Namen des nach außen auftretenden Unternehmens, die "Fa. Dogro" habe sich zunächst in der Öffentlichkeit bedeckt gehalten) genannt habe. Johann D. habe bei dieser Gelegenheit sofort angefügt, dass er bei der Auftragsvergabe Hilfestellung leisten und vermittelnd tätig werden könne. Für den Fall des Zustandekommens eines Reinigungsvertrages habe der Beschwerdeführer Johann D. einen Nettomonatsbetrag als Provision zugesagt. Diese Vereinbarung sollte auch für alle (später tatsächlich zustande gekommenen) Folgeaufträge der "Fa. Dogro" gelten. Dass Johann D. erfolgreich vermittelnd tätig gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer - obgleich nicht Bestbieter - gelungen sei, den Reinigungsauftrag (der erste Vertrag datiere vom 26. Jänner 1988) zu erhalten. Derartige Provisionsvereinbarungen und Provisionszahlungen seien branchenüblich. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erfolgreichen Vermittlung des Reinigungsauftrages nicht in der Lage gewesen sei, die Provision sofort und in einem Betrag zu zahlen, sei es erst zwischen November 1988 und Februar 1989 (teilweise sogar durch die Einlösung von Wechseln) zu Ratenzahlungen an Johann D. gekommen. Sobald Johann D. eine Rate habe erhalten wollen, habe er sich vorweg beim Beschwerdeführer angemeldet. Man habe dann die jeweils zu leistende Summe vereinbart. Johann D. sei persönlich zum Beschwerdeführer gekommen und habe sich den Scheck abgeholt. Der Zeuge B. sowie der zuständige Mitarbeiter der Bankfiliale könnten die Scheckeinlösung bestätigen. Auch die Provisionsrückstellung gegenüber Johann D. sei zu Recht gebildet worden. Die "Fa. Dogro" habe zu dem damaligen Zeitpunkt nämlich beabsichtigt, in A. einen weiteren Großmarkt zu eröffnen, für dessen Reinigung der Beschwerdeführer im Gespräch gewesen sei. Im Falle des Zustandekommens dieses Vertrages hätte sich eine monatliche Nettosumme für "Unterhaltsreinigung" in Höhe von mindestens S 480.000,-- ergeben. Bei Zustandekommen dieses Vertrages wäre "im Rahmen der Vereinbarung mit Johann D. von Dezember 1987" wiederum ein Nettomonatsbetrag als Provision angefallen. Erst 1990 sei dieses Projekt gestorben, da "Dogro" von der Errichtung dieses Marktes Abstand genommen und die Liegenschaft verkauft habe. Bis dahin sei jedoch der schwebende Provisionsanspruch des Johann D. zwingend nach handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften durch eine entsprechende Rückstellung im Jahresabschluss zu berücksichtigen gewesen.
Zu den Garantierückstellungen führte der Beschwerdeführer aus, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass Reinigungsunternehmen überwiegend mit ausländischen und ungeschulten Arbeitskräften arbeiteten, sodass selbst bei laufender Überwachung des Personals Fehlleistungen nicht verhindert werden könnten und nicht unerhebliche Haftungsrisken in diesem Zusammenhang entstehen könnten. Diese Risken seien versicherungsmäßig nicht abgesichert. Die Höhe der getroffenen Vorsorge sei durchaus angemessen und liege an der Untergrenze, wie bereits an Hand eines einzigen Vorfalles ersichtlich sei. Durch die Unachtsamkeit eines Mitarbeiters sei (zu einem vom Beschwerdeführer nicht genannten Zeitpunkt) aus einem Akkumulator eines Reinigungsgerätes Säure ausgetreten. Der daraus resultierende Schaden habe mindestens S 150.000,-- betragen.
Zu der nicht anerkannten Rückstellung für Reisekosten des Jahres 1989 brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um im Jahre 1989 angefallene, jedoch nicht mehr abgerechnete Reisekosten. Wie sich aus der Buchhaltung des Jahres 1990 ergebe, sei die Rückstellungsbildung des Jahres 1989 in Höhe von S 50.000,-
- sogar um den Betrag von S 14.631,-- zu niedrig ausgefallen.
In einer Stellungnahme des Prüfers zu diesem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer u.a. ersucht, die behauptetermaßen erst im Jahre 1990 abgerechneten Reisekosten des Jahres 1989 nachzuweisen (Einsichtnahme in die Buchhaltung, Belege).
Da der Beschwerdeführer in der Folge diesem Ersuchen des Prüfers nicht nachkam, forderte die belangte Behörde ihn im Rahmen der Vorladung zur mündlichen Verhandlung erneut auf, alle Belege und Unterlagen zu den strittigen Punkten "Reisekosten" und "Gewährleistungsrückstellung, auch den behaupteten Schadensfall betreffend", umgehend vorzulegen bzw. sie spätestens zur mündlichen Verhandlung mitzubringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Provisionsverpflichtung gegenüber Johann D. verwies die belangte Behörde zunächst auf die Berufungsentscheidung vom 13. September 1996, mit der die Berufung der G GmbH dieselbe Problematik betreffend, abgewiesen worden war. In dieser (dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannten) Entscheidung sei im Einzelnen dargelegt worden, dass den Provisionszahlungen an Johann D. jede betriebliche Kausalität fehle. Der Beschwerdeführer habe auch im vorliegenden Berufungsverfahren insbesondere anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem erkennenden Senat keine stichhaltigen Gründe vorbringen können, die für eine Anerkennung der Provisionen sprechen könnten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, zahlreiche ihm vorgehaltene Ungereimtheiten aufzuklären. Auch habe der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Hilfestellung Johann D. konkret geleistet habe, nur bemerkt, "Johann D. habe wohl die richtigen Leute gekannt, um mir die Arbeit zu verschaffen". Unüblich sei es ferner, dass über Vermittlungsgeschäfte in der hier strittigen Höhe keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen würden. Was die behauptete mündliche Vereinbarung anlange, seien sowohl der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch die den Provisionsanspruch begründenden Voraussetzungen im Dunkeln geblieben. So berufe sich der Beschwerdeführer einerseits wiederholt auf eine "Vereinbarung aus November 1987", während es andererseits nach seinen Angaben vor dem Berufungssenat erst nach Legung seines Anbotes am 15. Dezember 1987 zur Vereinbarung mit Johann D. gekommen sei. Dazu komme, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der erste Provisionsanspruch auf Grund des Vertragsabschlusses mit der "Fa. Dogro" bereits am 26. Jänner 1988 entstanden, eine Inrechnungstellung jedoch erst am 5. Oktober 1988 in Höhe von S 181.200,-- erfolgt sei. Die dafür vom Beschwerdeführer gegebene Begründung - er habe Johann D. gebeten, mit der Rechnungslegung zu warten und Johann D. habe sich über die Sicherstellung seiner Forderung" vermutlich vorerst keine Gedanken gemacht" - stehe mit den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens nicht im Einklang. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Johann D. sei es gelungen, dem Beschwerdeführer das Reinigungsgeschäft zu vermitteln, obgleich dieser nicht Bestbieter gewesen sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass das Konkurrenzangebot vom Leistungsumfang her nicht mit jenem des Beschwerdeführers verglichen werden könne. Was den Vorsteuerabzug aus den Provisionsabrechnungen mit Johann D. anlange, stehe diesem Anspruch weiters entgegen, dass in den Rechnungen der Leistungszeitpunkt nicht bezeichnet werde.
Hinsichtlich der Garantierückstellungen gab die belangte Behörde zunächst die allgemein für eine Rückstellungsbildung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen wieder und kam danach zum Schluss, dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zwar auf einen konkreten Vorfall und einen daraus entstandenen Schaden hingewiesen, diesen Vorfall jedoch weder zeitlich konkretisiert noch den Vorhalt des Finanzamtes, auf die Zeiträume 1988 und 1989 bezogen die Gefahr einer Inanspruchnahme darzutun, beantwortet. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung habe er zu diesem Punkt nichts vorgebracht. Aus der Art der Tätigkeit - Reinigung von Geschäftsräumen - ergebe sich zudem, dass Inanspruchnahmen aus mangelhafter Leistungserbringung gewöhnlich unmittelbar nach Erbringung der Leistung und nicht viele Monate oder gar Jahre danach drohen würden. Fehlleistungen der ungeschulten Arbeitskräfte würden in der Regel noch in jenem Zeitraum, für den die Rückstellungsbildung beantragt worden sei, zutage treten. Weiters verwies die belangte Behörde auf eine Bestimmung des Reinigungsvertrages, wonach allfällige Schäden, die im Zuge von Reinigungsarbeiten schuldhaft verursacht werden, nur dann ersetzt werden, wenn derartige Schäden unverzüglich (längstens innerhalb von drei Tagen) schriftlich gemeldet werden.
Zur strittigen Frage der Rückstellung für Reisekosten verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Vorhaltes keine Unterlagen vorgelegt habe.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Provisionen Johann D.:
Die Beschwerde verweist zutreffend auf die Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahmen der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurden.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass Johann D. ihn mit dem "richtigen Betreiber" in Kontakt gebracht habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er auf Grund seines Kontaktes mit Frau P. seine Angebote an jene Firma gelegt, die nach außen in Erscheinung getreten sei. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die behördliche Sachverhaltsfeststellung. Danach ist die zunächst nach außen in Erscheinung getretene Firma im Innenverhältnis ohnehin für den "richtigen Betreiber" tätig geworden. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit durfte die belangte Behörde es aber zu Recht als unerheblich ansehen, an welche der beiden Unternehmen der Beschwerdeführer seine Anbote jeweils gelegt hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, mündliche Provisionsvereinbarungen seien in seiner Branche durchaus üblich. Auch dieses habe die belangte Behörde verkannt, wenn sie ihm die fehlende Schriftlichkeit zum Vorwurf mache. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht berechtigt, weil im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten wird, dass "dieser Umstand eines fehlenden schriftlichen Vertrages alleine noch nicht aussagekräftig" ist. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Anschluss an diese Aussage vielmehr vorgeworfen, auch der Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen sei selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers unklar geblieben. Er habe sich einerseits wiederholt auf eine "Vereinbarung aus November 1987" bezogen, andererseits aber vorgebracht, die Vereinbarung mit Johann D. sei erst nach Legung seines Angebotes am 15. Dezember 1987 zustande gekommen. Auch seien die den Provisionsanspruch begründenden Voraussetzungen (Bedingungen) im Dunkeln geblieben. Diesen Feststellungen weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, den von der belangten Behörde ergänzend aufgezeigten Umstand der verspäteten Rechnungslegung als übliche Geschäftsgepflogenheit im Umgang mit "Jungunternehmern" hinzustellen. Ob dies zutrifft, kann im Beschwerdefall jedoch auf sich beruhen, da streitentscheidend lediglich die Frage ist, ob die belangte Behörde eine tatsächliche Leistungserbringung durch Johann D. als erwiesen hätte annehmen müssen.
In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung seines Vorbringens ins Treffen, Johann D. habe es erreicht, dass er den Auftrag erhalten habe, obzwar er nicht Bestbieter gewesen sei. Auch wenn der Umfang seines Leistungsangebotes insgesamt größer gewesen sei, wären dennoch einzelne Positionen der beiderseitigen Leistungsanbote miteinander vergleichbar. Diesen Vergleich habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angestellt. Dabei zeige sich, dass das Angebot des Beschwerdeführers um S 32.700,-- über jenem des Konkurrenten gelegen sei. Mit diesem Vorbringen wird eine Tätigwerden des Johann D. schon deshalb nicht unter Beweis gestellt, weil - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - vom Marktbetreiber ein umfänglich weiteres, vom Konkurrenzbetrieb gar nicht angebotenes, Leistungsfeld ("Caddie-Einsammeldienst") in Anspruch genommen wurde. Dass es dem Marktbetreiber auf die vom Beschwerdeführer angebotenen Zusatzleistungen nicht entscheidend angekommen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe sich mit "allen sonstigen Vorbringen (einschließlich der zugehörigen Beweisanträge) des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang" nicht auseinander gesetzt. "In diesem Umfang" sei "sowohl das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft geblieben als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides grob mangelhaft". Welches Vorbringen die belangte Behörde nicht gewürdigt, welche angebotenen Beweise sie nicht aufgenommen habe, verschweigt der Beschwerdeführer. Soweit damit jenes Vorbringen gemeint sein sollte, welches im Rahmen des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens der G GmbH erstattet und dort behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer auf das dieses Beschwerdeverfahren abschließende hg. Erkenntnis vom 4. November 1998 zu verweisen.
Was das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen seitens der G GmbH durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Provisionsaufwendungen des Johann D. anlangt, hat der Beschwerdeführer dazu im Verwaltungsverfahren kein eigenständiges Vorbringen erstattet. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang der in der Beschwerde besonders aufgezeigte Umstand, dass die im Jahr 1989 (nach Einbringung des Einzelunternehmens) von Johann D. ausgestellte Rechnung zunächst noch an den Beschwerdeführer gerichtet war, weil durch die Weiterverrechnung an die G GmbH deren Gewinn geschmälert wurde.
Durfte die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgehen, dass Johann D. die behaupteten Leistungen nicht erbracht hat, stand der Vorsteuerabzug aus den von Johann D. gelegten Rechnungen schon aus diesem Grund nicht zu. Ob die Rechnungen im Übrigen auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, weil sie nicht alle Rechnungsmerkmale (Zeitpunkt der sonstigen Leistung) enthalten haben, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Garantierückstellungen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe den diesbezüglichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der Beschwerdeführer habe "ganz exakt dargestellt, dass ein Schadensfall mit einem daraus resultierenden Schaden von mehr als S 150.000,-- eingetreten" sei. Die Unterlagen dafür seien ebenso wie alle anderen Buchhaltungsunterlagen dem Prüfer zur Verfügung gestanden. Es sei nicht Sache des Abgabepflichtigen, quasi in jeder Instanz die entsprechenden Beweise neu beizubringen. Dieses Vorbringen ist unter Berücksichtigung des Verwaltungsgeschehens nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Rückstellungen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, zu rechnen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 94/14/0165). Eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen ist zulässig, wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel von Lieferungen oder Leistungen aufkommen zu müssen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert, jene Umstände aufzuzeigen, die die gebildete Gewährleistungsrückstellung zu begründen vermögen. Mit dem alleinigen Hinweis auf einen (zeitlich überdies nicht konkretisierten) einmal aufgetretenen Schadensfall hat der Beschwerdeführer das Erfordernis einer Rückstellungsbildung zu den streitgegenständlichen Bilanzstichtagen nicht aufgezeigt. Überdies kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die bei Reinigungsunternehmen typischerweise gegebenen Gewährleistungsrisken davon ausgegangen ist, dass Schadensfälle bereits kurze Zeit nach ihrem Eintritt erkannt und dem verursachenden Unternehmen gemeldet werden. Ob die Vertragsbestimmungen darüber hinaus geeignet waren, die nach ABGB bestehende Verjährungsfrist von drei Jahren außer Kraft zu setzen, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer den Umfang der amtswegigen Ermittlungspflicht, wenn er meint, es sei Aufgabe der Abgabenbehörde, in seinen Buchhaltungsunterlagen nach Belegen für seine unsubstantiierten Berufungsbehauptungen zu suchen. Davon abgesehen wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass der behauptete Schadensfall die Rückstellungsbildung zu den maßgeblichen Stichtagen zu begründen vermochte. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als nicht begründet.
3. Reisekostenrückstellung:
Zu diesem Punkt wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde gleichfalls eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vor. Die im Jahre 1990 abgerechneten Reisekosten seien "im Rechnungswerk des Beschwerdeführers selbstverständlich und in voller Höhe erfasst".
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht besteht neben der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 6. April 1995, 93/15/0060).
Ob der Beschwerdeführer im Folgejahr die behaupteten Reisekosten abgerechnet hat oder nicht, ist ein Umstand, den offen zu legen der Partei oblag. Mit der bloßen Behauptung, dies sei der Fall gewesen, wird dieser Offenlegungspflicht im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Warum der Beschwerdeführer dem wiederholten Ersuchen auf Vorlage der Reisekostenabrechnung nicht nachkommen konnte, wird weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ist solches für den Gerichtshof ersichtlich. Die von der Abgabenbehörde geforderte Offenlegung erscheint auch nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Jahr 1990 nicht Gegenstand der abgabenbehördlichen Prüfung war und für das geprüfte Jahr 1987 offenbar unstrittig Reisediäten in Höhe von S 45.350,-- (vgl. Tz. 30 des Betriebsprüfungsberichts) vom Prüfer nicht anerkannt wurden. Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen aus der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, die Reisekostenabrechnungen vorzulegen, geschlossen hat, die "Rückstellung" (in Wahrheit Verbindlichkeit, vgl. Hofstätter/Reichel § 9 Tz. 55) sei zu Unrecht bilanziert, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da die Beschwerde somit insgesamt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. August 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140066.X00Im RIS seit
14.01.2002