Die Klassifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für verpackt vermarktete Eier nach Artikel 10 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 gelten gemäß Artikel 2 Abs 2 lit a der Verordnung nicht für Eier, die "unmittelbar" vom Ort der Erzeugung zu einer Packstelle befördert werden (das ist ein Betrieb, der zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen ist). Diese Unmittelbarkeit ist nicht mehr gegeben, wenn ein Betrieb die von ihm erzeugten Eier vor ihrer Lieferung an eine Packstelle durch eine eigene Packstelle sortiert und verpackt. Daher kann sich ein Erzeugungsbetrieb nur dann auf die angeführte Ausnahme berufen, wenn er die selbst erzeugten Eier bei Unterlassung der Kennzeichnung "stallfallend", also unsortiert, an eine Packstelle liefert.