RS UVS Steiermark 2000/01/12 30.7-116/1999

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Rechtssatz

Nach Artikel 71 Abs 1 des Wiener Übereinkommens, BGBl Nr. 318/1969, kann ein (Honorar)Konsul, der als Österreicher Angehöriger des Empfangsstaates ist und dem keine zusätzlichen Immunitäten etc. gewährt wurden, nur dann nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO bestraft werden, wenn seine PKW-Fahrt eine in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben vorgenommene "Amtshandlung" darstellt. Jedoch kommt dem Lenken eines Personenkraftwagens durch einen Konsul grundsätzlich nicht der Charakter einer solchen Amtshandlung zu, weil eine solche Tätigkeit - hier die auftragsgemäße Beförderung einer prominenten Person zu einem wichtigen Termin - nicht zu den im Artikel 5 dieses Übereinkommens umschriebenen konsularischen Aufgaben zählt. So stellt das Lenken eines Fahrzeuges durch einen Konsul zwar eine der Möglichkeiten dar, ihn an den Ort der Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit (seiner Amtshandlung) zu bringen, doch wird dadurch dieses Lenken nicht notwendigerweise auch zu einer Amtshandlung des Konsuls.

Auf die weitreichendere Immunität  nach Artikel 43 Abs 1 dieses Übereinkommens, die auch bloße "Handlungen" in Wahrnehmung konsularischer Tätigkeiten umfasst, konnte sich der Honorarkonsul wegen der Sonderregelung des obgenannten Artikels 71 Abs 1 nicht berufen, da er "Angehöriger des österreichischen Empfangsstaates war" (ebenso VwGH 12.10.1982, 82/02/0019).

Schlagworte
Konsul Honorarkonsul Straflosigkeit Immunität Geschwindigkeitsüberschreitung Übereinkommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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