Beitragstäterschaft (Beihilfe) und unmittelbare Täterschaft schließen einander aus. So bringt § 4 Abs 3 StJSchG, wonach Erwachsene Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetztes nicht ermöglichen oder erleichtern dürfen, das Verbot von Beihilfehandlungen zum Ausdruck. Hingegen verbietet § 9 Abs 4 StJSchG die Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch Erwachsene als unmittelbare Täter. Hat daher eine Person Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt, d.h. im Sinne des § 9 Abs 4 StJSchG abgegeben, wurde ihr im Straferkenntnis nicht die zutreffende Tat angelastet, wenn ihr darin lediglich das Ermöglichen des Konsums alkoholischer Getränke durch Jugendliche vorgeworfen wurde. So darf ein Ausschenken von Alkohol nicht in eine Beihilfehandlung umgedeutet, und diese Beihilfehandlung nicht statt der Abgabe vorgeworfen werden.