Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 60 Abs 3 Stmk JagdG ist, dass Hundebesitzer ihre Hunde im fremden Jagdgebiet "wiederholt" herumstreifen lassen. In diesem Sinne enthält ein Straferkenntnis keine ausreichende Tatbeschreibung, wenn als Tag des Herumstreifens lediglich der 20.1.1998 genannt ist und das Wort "wiederholt" fehlt. Siehe auch UVS Steiermark 4.7.1994, 30.6-138/93.