Eine- ohne Bescheid erfolgte - Betriebssperre nach § 16 Abs 2 FuttermittelG 1993 ist auch dann ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn sie aus einer bloßen Anordnung eines Amtstierarztes besteht, da das Futtermittelunternehmen als Adressat der Anordnung bei Nichtbefolgung sehr wohl mit einer zwangsweisen Realisierung zu rechnen gehabt hätte (VwGH 17.1.1995, 93/07/0126). Hiebei stellt bereits eine Betriebssperre von (nur) einer Stunde und zwanzig Minuten einen Eingriff in die Rechtssphäre dar.
Eine generelle Betriebssperre ist mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig, wenn nur bei vier Warenproben erhöhte Dioxinwerte festgestellt werden, und laut belangter Behörde (Bundesministerium) keine Gefahr im Verzug vorliegt (nur Qualitätsbeeinträchtigung). Daher hätte mit der vorläufigen Beschlagnahme der betroffenen Warenbestände das Auslangen gefunden werden können, denn damit wurde der Zweck, nämlich das Hintanhalten der Auslieferung dioxinbelasteter Produkte, erreicht.
In diesem Zusammenhang wäre der belangten Behörde durchaus zumutbar gewesen, ihre beabsichtigte Anordnung an den Landeshauptmann, wonach dieser vorerst nur die Anwesenheit eines Amtstierarztes bei der Beschwerdeführerin veranlassen solle, ohne dass dieses Organ eine Maßnahme setze, durch begleitende Kontrolle zu überwachen. Die Verantwortung, dass die Betriebssperre aufgrund einer irrtümlichen Auslegung der Telefaxmitteilung zu Stande kam (danach sei die Betriebssperre nur "erwogen" worden) trägt die belangte Behörde.