RS UVS Vorarlberg 2000/01/31 2-01/99

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Rechtssatz

Es steht fest, dass das vorläufig beschlagnahmte Schleppgehänge (Schilift) iS der §§98 und 143 StPO aus der Sicht des Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit einer gerichtlichen strafbaren Handlung stehen konnte. Diesen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung konnte er aber auch schon am Vortag anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Eheleute S. haben. Dennoch hat er es unterlassen, vorsorglich einen Gerichtsbeschluss einzuholen. Aber auch bei der Rekonstruktion des Unfalls an Ort und Stelle bestand für den Gendarmeriebeamten, als er im Liftgebäude das Schleppgehänge zu Beweiszwecken sicherstellen wollte, keinesfalls Gefahr im Verzug. Er war nämlich mit einem Funkgerät ausgerüstet, sodass eine Verbindung mit dem zuständigen Richtern hergestellt und ein richterlicher Auftrag für die Beschlagnahme des Schleppgehänges mündlich eingeholt hätte werden können. Bei dieser Beurteilung erweist sich die angefochtene vorläufige Beschlagnahme aber als rechtswidrig.

Schlagworte
vorläufige Beschlagnahme, Gefahr in Verzug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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