Eine Fläche, welche zumindest für bestimmte Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten ausdrücklich zum Halten bzw Parken bestimmt ist, ist als eine für das Parken von Fahrzeugen gekennzeichnete Stelle zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand der Fahrzeugabstellung in einem Zeitraum, in welchem auf dieser Stelle generell das Halten bzw Parken untersagt ist, abgestellt worden ist, nichts.
Die gegenteilige Rechtsansicht würde zum Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 23 Abs 2a StVO auch die Fälle der Abstellung in einem Halteverbot ahnden wollte. Dies würde aber voraussetzen, dass durch ein Halteverbot ein anderes Rechtsgut als durch die Bestimmung des § 23 Abs 2a StVO geschützt werden sollte. Dies ist schon bei Berücksichtigung des Regelungsortes der Bestimmung des § 23 Abs 2a StVO im Bereich der Normen über den ruhenden Verkehr nicht anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Halte- und Parkverbot eine im Vergleich zum § 23 Abs 2a StVO speziellere Gebotsnorm ist. Folglich erscheint die Übertretung des § 23 Abs 2a StVO im Falle der Abstellung eines Fahrzeuges in einem nur während bestimmter Zeiträume bzw für bestimmte Fahrzeuge ausgesprochenes Halte- und Parkverbot nicht denkbar.