RS UVS Salzburg 2000/02/01 5/10619/3-2000th

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Veröffentlicht am 01.02.2000
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Rechtssatz

Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 ist nicht zu entnehmen, dass die Entwertung der Ökokarte durch österreichische Kontrollorgane oder Kontrollorgane des Zulassungsstaates zu erfolgen hat. Es wird darin nur geboten, dass eine Entwertung der Ökopunkte durch Unterschrift oder einen Stempel zu erfolgen hat. Das Rundschreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom 22.10.1998 ist keine unmittelbar anzuwendende Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995. Eine solche unmittelbare anwendbare Vorschrift ist nur die zitierte Verordnung (EG) 3298/94 idgF. Da in dieser Verordnung zum Gebot der Entwertung der Ökokarte durch den Fahrer bislang noch keine Präzisierung bzw Klarstellung im Sinne des Rundschreibens der Kommission vom 22.10.1998 erfolgt ist, ist das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten (Öko-Karte wurde nicht von einem österreichischen Kontrollorgan oder einem Kontrollorgan des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, entwertet), nach österreichischer Rechtslage derzeit nicht strafbar.

Schlagworte
GbefG; Rundschreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom 22.10.1998 ist keine unmittelbar anzuwendende Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995; das Nichtentwerten der Öko-Karte von einem österreichischen Kontrollorgan oder einem Kontrollorgan des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ist nach österreichischer Rechtslage derzeit nicht strafbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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