RS UVS Burgenland 2000/02/02 029/01/99010

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Rechtssatz

Nur die Zustimmung jener Person, in deren Recht eingegriffen wird, nimmt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund

Zwangsgewalt, die nicht durch Gesetz gedeckt ist, die Rechtswidrigkeit. Es liegt an den Behördenorganen, sich zu vergewissern, ob jene Person, die die Zustimmung zur Durchführung der

Maßnahme erteilt hat, auch jene ist, in deren Recht durch die Maßnahme

eingegriffen wird. Wird dies unterlassen, ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig (Hier: das Behördenorgan nahm irrtümlich an, dass jener Familienangehörige, der die Zustimmung erteilte, auch der Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die Maßnahme gesetzt wurde).

Schlagworte
unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Zustimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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