Eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 1 lit b StVO ist zulässig. Diese beiden strafbaren Tatbestände schließen einander nicht aus, weil sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht, und weil die Bestrafung wegen des einen Deliktes nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde, verfolgt doch das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit b StVO auch den besonderen Zweck, anderen KFZ-Lenkern das Befahren einer unübersichtlichen Kurve ohne Sichtbeeinträchtigungen durch abgestellte Fahrzeuge zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern (vgl. VwGH 8.11.1995/ 95/03/0149).