Laut Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG wurde der Berufungswerber für die Bereiche "Verpackung, Brüh-, Koch- und Dauerwurst/Schinken- und Salamiproduktion" zum verantwortlichen Beauftragten, "insbesondere für das Gebiet des Lebensmittelrechtes, bestellt". Daraus geht jedoch nicht klar hervor, ob sich diese Verantwortlichkeit auch auf das Inverkehrbringen durch Liefern von verpackter falsch bezeichneter Extrawurst an eine andere Verkaufsfirma erstreckte. So sind unter Inverkehrbringen im § 1 Abs 2 LMG neben Tätigkeiten wie Liefern auch "Verpackung" und "Produktion" aufgezählt. Daher lässt diese Bestellungsurkunde nicht eindeutig erkennen, ob die Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten neben der Verpackung und Produktion auch andere Phasen des Inverkehrbringens, wie etwa das Liefern, umfassen sollte (kein klar abgegrenzter Verantwortlichkeitsbereich).
Somit wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angeführte Übertretung nach § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c LMG nicht im Sinne des § 9 Abs 2 VStG überwälzt.