§ 78 Abs 4 NG 1990 ist nur auf solche unzulässige Maßnahmen anwendbar,
die wieder ?beseitigt? werden können. Das Entfernen einer Hecke entgegen § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung stellt zwar eine unzulässige Maßnahme dar, diese kann aber nicht ?beseitigt? werden, weshalb § 78 Abs 4 NG 1990 auf dieses Delikt nicht anwendbar ist. Die Übertretung des § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung stellt daher ein Begehungsdelikt dar, mit dessen
Vollendung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt.