RS UVS Burgenland 2000/02/29 010/01/00006

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Rechtssatz

§ 78 Abs 4 NG 1990 ist nur auf solche unzulässige Maßnahmen anwendbar,

die wieder ?beseitigt? werden können. Das Entfernen einer Hecke entgegen § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung stellt zwar eine unzulässige Maßnahme dar, diese kann aber nicht ?beseitigt? werden, weshalb § 78 Abs 4 NG 1990 auf dieses Delikt nicht anwendbar ist. Die Übertretung des § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung stellt daher ein Begehungsdelikt dar, mit dessen

Vollendung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt.

Schlagworte
Dauerdelikt; Begehungsdelikt; Entfernen einer Hecke;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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