RS UVS Vorarlberg 2000/03/02 1-0104/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2000
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Rechtssatz

Aus den §§43 und 44 des Jagdgesetzes ergibt sich, dass die Wildfütterung (Einrichtung der Futterplätze) nicht Aufgabe des Jagdschutzorganes ist. Allerdings hat dieses Organ darauf zu achten, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Jagdgesetzes (§43ff) und der Jagdverordnung (§§33ff) eingehalten werden. Wer als Jagdschutzorgan seinen Aufgaben (§§53 Abs1 und 2 und 65 lita bzw 53 Abs1) vorsätzlich nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§53 Abs3 bis 5) überschreitet, macht sich einer Übertretung des §68 Abs1 litk des Jagdgesetzes schuldig. Beim Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des §44a Z1 VStG. Wenn die Erstbehörde daher dem Beschuldigten als Jagdschutzorgan zur Last legen wollte, dass es den ihm nach dem Jagdgesetz zukommenden Aufgaben nicht nachgekommen ist, hätte sie ihm auch das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorhalten müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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