Ein verkehrsbedingt zum Stillstand gekommener Radfahrer wird nicht automatisch zum Fußgänger. Daher ist eine Person (noch) kein Fußgänger im Sinne des § 76 Abs 5 StVO, wenn sie ihr Fahrrad verkehrsbedingt (entgegenkommender PKW, Fahrbahnenge) zum Stillstand bringen muss und keinerlei Manöver durchführt, die Fahrbahn für den PKW-Gegenverkehr freizugeben. So wollte der Berufungswerber die Fahrbahn nicht gemäß § 76 Abs 5 StVO als Fußgänger überqueren, sondern mit seinem Fahrrad in derselben Richtung weiter befahren. Vgl. § 65 Abs 1 StVO, wonach erst der ein Fahrrad Schiebende kein Radfahrer ist, bzw. VwGH 29.6.1970, ZVR 1971/77 ua., wonach ein Kfz-Lenker noch nicht zum Fußgänger wird, wenn er seinen Kraftwagen zwar verlässt, sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter aufhält.