Gemäß § 30 Abs 1 VStG sind strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind, wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahnende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahnende strafbare Handlung zur Last liegen.
Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe im Sinn des Verwaltungsstrafgesetzes für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind (VwGH 89/03/0308 vom 14.11.1990).
Die beiden verhängten Strafen, nämlich die Zwangsstrafe und die verwaltungsbehördliche Strafe können nebeneinander verhängt werden, ohne daß gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen wird.