Ein Überholvorgang ist abzubrechen, wenn zu erkennen ist, dass er sich nicht mehr rechtzeitig vor dem Bereich eines Überholverbotes beenden lässt (vgl. VwGH 18.12.1992, 92/03/0060). Für die Berufungsbehörde ergibt sich nicht, warum der auf der Richtungsfahrbahn der Tauernautobahn begonnene Überholvorgang vom Beschuldigten nicht hätte abgebrochen werden können, als er bemerkte, dass infolge der rechtswidrigen Geschwindigkeitserhöhung des überholten Fahrzeuges der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beendet werden konnte. Er hätte diesbezüglich nur seine Geschwindigkeit verringern und sich hinter dem zu überholen beabsichtigten Fahrzeug einreihen müssen. Der Beschuldigte hat nicht näher dargetan, warum ein solcher Abbruch des Überholvorganges konkret nicht möglich gewesen wäre.