RS UVS Steiermark 2000/03/23 30.16-109/1999

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Rechtssatz

Als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG war hinsichtlich des Vorhaltes, dass in Verkehr gebrachte Eier wegen 16% Luftkammer über 6 mm und 2,5 % Schwarzfäule nicht der Güteklasse A (frische Eier) entsprachen, auch die Durchführungsvorschrift für Art 2 Abs 1 und 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier anzuführen. So regelt erst diese Durchführungsvorschrift konkret die für die Güteklasse A maximal zulässige Höhe der Luftkammer von 6 mm bzw. die sonstigen Voraussetzungen für diese Klasse; diese Durchführungsvorschrift ist Art 5 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1274/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier.

In diesem Sinne muss ein Marktleiter, der nach § 9 Abs 2 VStG auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes verantwortlich gemacht wurde, auch diese zum Qualitätsklassengesetz gehörende Durchführungsvorschrift kennen und ihre Einhaltung überprüfen, zumal die diesbezügliche Kontrolle der Eier (mit Taschenlampe und Messschablone) nicht besonders zeitintensiv ist.

Schlagworte
Qualitätsklassen Eier Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit Vermarktungsnormen Durchführungsvorschrift Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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