RS UVS Wien 2000/03/28 07/A/03/750/98

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 28 Abs 6 (nF) AuslBG ist die Verletzung welcher der in § 28 Abs 6 Z 1 bis 3 normierten Verhaltensvorschriften dem Berufungswerber zur Last gelegt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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