Darüber hinaus lassen auch die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 75 Abs 2 SchiffahrtsG erkennen. Insbesondere fehlen hinlänglich Ansatzpunkte dafür, dass die Remorkleistungen durch die unmittelbare Täterin regelmäßig und in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl idS das zu der gleich lautenden Bestimmung des § 1 Abs 2 erster Satz GewO 1994 ergangene Erk d VwGH vom 15.9.1999, 99/04/110).