RS UVS Wien 2000/03/30 06/03/4420/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Darüber hinaus lassen auch die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 75 Abs 2 SchiffahrtsG erkennen. Insbesondere fehlen hinlänglich Ansatzpunkte dafür, dass die Remorkleistungen durch die unmittelbare Täterin regelmäßig und in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl idS das zu der gleich lautenden Bestimmung des § 1 Abs 2 erster Satz GewO 1994 ergangene Erk d VwGH vom 15.9.1999, 99/04/110).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten