§ 55 Abs 1 BauV schreibt nicht vor, dass den Arbeitnehmern Gerüste zur Verfügung gestellt werden müssen. Vielmehr regelt diese Bestimmung, dass (vorhandene) Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen "errichtet" werden müssen. Daher stellt der Tatvorwurf, dass einem Arbeitnehmer keine Leiter und auch kein Gerüst "zur Verfügung gestanden sei", obwohl er auf einem 60 cm breiten Betonträger in einer Höhe von 4 Meter vor dem Unfall ungesichert mit einer Stahlkonstruktionsverdübelung beschäftigt war (das Gerüst sei etwa 10 Meter vom Unfallbereich entfernt gewesen), keine Verwaltungsübertretung dar.