Hat ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG die Zustimmung zu seiner Bestellung gegenüber einer GmbH & Co KG erteilt, die in weiterer Folge gelöscht wurde, kann sich der Vorstand einer daraufhin gegründeten Aktiengesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht schon deshalb auf diese Zustimmungserklärung berufen, weil diese AG Gesamtrechtsnachfolgerin
geworden sei. Vielmehr ist entscheidend, dass nur die zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinn des § 9 Abs 1 VStG einen verantwortlichen Beauftragten bestellen können (VwGH 24.3.1994, 92/18/0181), und dass die Zustimmungserklärung erkennen lässt, für welche juristische Person sie gelten soll (VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Beides hatte nur hinsichtlich der gelöschten GmbH & Co KG und deren Vertretungsbefugten stattgefunden. Der Vorstand der später gegründeten AG hatte den damaligen verantwortlichen Beauftragten nicht im dargestellten Sinne des § 9 VStG auch für Übertretungen, die der AG angelastet werden, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.