TE Vwgh Beschluss 2001/8/7 97/18/0380

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
FrG 1997 §75;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133 Art1 §2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, in der Beschwerdesache des BS, (geboren 14. März 1977), vertreten durch Mag.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 1997, Zl. St 151/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. Mai 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

3. Gegen diesen Antrag richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 2. Mai 2000 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er (unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1999, BGBl. II Nr. 461, mit der die Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl. II Nr. 133/1999, geändert wurde) vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2000 mit, er gehe davon aus, dass er in den Anwendungsbereich der besagten Verordnung vom 17. Dezember 1999 falle, anderweitigen Schutz vor Verfolgung nicht finden (insbesondere nicht in seine Heimat zurückkehren) könne, aber dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde als gegeben erachte, weil ihm bei Wegfall des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes eine Abschiebung in sein Heimatland drohen würde. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2000 mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Mai 1999 Asyl gewährt worden sei.

II.

1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Anfrage vom 2. Mai 2000 hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllt und dass sein Aufenthalt im Inland im Hinblick darauf mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. April 1999 rechtmäßig wurde. Schon durch diese Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich ist der mit der eingangs genannten Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erfüllt; der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen den besagten Ausweisungsbescheid käme ab der erfolgten Legalisierung des Aufenthalts des Fremden nurmehr abstrakttheoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140), wobei es nicht maßgeblich ist, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers beruht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907). Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den vorliegenden (auf Grund eines während des Verfahrens zur Erlassung der angesprochenen Ausweisung gestellten Antrages erlassenen) Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG nachträglich weggefallen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 13. November 1997). Dass diese Feststellung andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer in einem auf Grund eines neuerlichen rechtswidrigen Aufenthaltes eingeleiteten Ausweisungsverfahren neuerlich einen Antrag im Sinn des § 54 FrG (nunmehr § 75 FrG BGBl. I Nr. 75/1997) stellen.

Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch in Anbetracht der nach der oben genannten Mitteilung der belangten Behörde vom 23. Mai 2000 erfolgten Gewährung von Asyl nachträglich weggefallen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 97/18/0289).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 7. August 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997180380.X00

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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