RS UVS Steiermark 2000/04/06 30.10-149/1999

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Veröffentlicht am 06.04.2000
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO liegt nicht vor, wenn die Unfallendlage vom Unfallbeteiligten nicht bewusst verändert worden ist, weil dessen PKW nach der unmittelbaren Kollision durch die Krafteinwirkung zurückgestoßen wurde und noch etwas weiter zurückrollte (hier vom ursprünglichen Kollisionspunkt drei Meter zurück). Kein Fahrzeuglenker kann dafür verantwortlich gemacht werden, dass er es bei einem Verkehrsunfall nicht schafft, sein Fahrzeug unmittelbar am Kollisionspunkt zum Stillstand zu bringen.

Schlagworte
Verkehrsunfall Mitwirkungspflicht Unfallendlage Endstellung Veränderung Zumutbarkeit zurückrollen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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