RS UVS Burgenland 2000/04/06 025/01/00004

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Veröffentlicht am 06.04.2000
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Rechtssatz

Die Anwendung des § 7 VStG setzt ein Zusammenwirken von Haupttäter und

Anstifter bzw Haupttäter und Gehilfen voraus. Ohne ein solches Zusammenwirken liegt keine der beiden Täterschaftsformen vor.

Schlagworte
Haupttäter, Anstiftung, Beihilfe, Zusammenwirken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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