RS UVS Salzburg 2000/04/13 5/10663/4-2000th

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Rechtssatz

Im vorliegenden Falls steht außer Streit, dass der Beschuldigte als Lenker des im Spruch genannten Sattelkraftfahrzeuges am 9.10.1999 einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Deutschland durch Österreich mit Zielpunkt Triest durchführte, wobei bei dieser Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet wurden. Das im Fahrzeug angebrachte Ecotag war nicht initialisiert. Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er am 8.10.1999 nach 19.00 Uhr in Österreich eingereist sei, wobei zu diesem Zeitpunkt die Initialisierungsstation bereits geschlossen hatte. In Anbetracht des Abfahrtstermins der Fähre in Triest am 9.10.1999, habe er nicht bis zum nächsten Tag warten können und habe daher ohne Initialisierung des Ecotags - damit ohne Entrichtung der Ökopunkte - die Transitfahrt fortgesetzt. Mit dieser Rechtfertigung vermag der Beschuldigte im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Er hätte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt damit rechnen müssen, dass die Initialisierungsstation an der Grenze nur tagsüber innerhalb der üblichen Öffnungszeiten betrieben wird bzw hätte er sich im Zweifel rechtzeitig über die Öffnungszeiten der Initialisierungsstation erkundigen müssen.

Schlagworte
GbefG; Ecotag; Sorgfaltspflicht des Lenkers; Verschulden bei Nichtentrichtung der Ökopunkte; Lenker muss sich im Zweifel rechtzeitig über die Öffnungszeiten der Initialisierungsstation erkundigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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