RS UVS Steiermark 2000/04/27 30.5-66/1999

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Rechtssatz

Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ist gemäß § 20 z 3 lit a Stmk BauG anzeigepflichtig; die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß § 33 Abs 5 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht. Wird daher laut Tatvorwurf eine - nicht angezeigte - "ca. 60 m lange und 4 m hohe Plakatwand ohne erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet" - die errichtete Anlage waren nach dem nachträglich eingeleitete Bewilligungsverfahren nicht einmal bewilligungsfähig - liegt eine Übertretung nach § 20 z 3 lit a iVm § 118 Abs 2 Z 2 Stmk BauG vor (...wer Vorhaben gemäß § 19 und § 20 leg cit ohne die erforderliche Genehmigung ausführt). Somit stellt dieser Tatvorwurf keine Übertretung nach § 19 Z 1 iVm § 118 Abs 1 Z 1 Stmk BauG dar (... wer Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet).

In diesem Sinne hatte der UVS die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen und dem geringeren Strafrahmen Rechnung zu tragen.

Schlagworte
Plakatwand Anzeigepflicht Bewilligungspflicht Baubewilligung Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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