Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ist gemäß § 20 z 3 lit a Stmk BauG anzeigepflichtig; die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige gemäß § 33 Abs 5 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht. Wird daher laut Tatvorwurf eine - nicht angezeigte - "ca. 60 m lange und 4 m hohe Plakatwand ohne erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet" - die errichtete Anlage waren nach dem nachträglich eingeleitete Bewilligungsverfahren nicht einmal bewilligungsfähig - liegt eine Übertretung nach § 20 z 3 lit a iVm § 118 Abs 2 Z 2 Stmk BauG vor (...wer Vorhaben gemäß § 19 und § 20 leg cit ohne die erforderliche Genehmigung ausführt). Somit stellt dieser Tatvorwurf keine Übertretung nach § 19 Z 1 iVm § 118 Abs 1 Z 1 Stmk BauG dar (... wer Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet).
In diesem Sinne hatte der UVS die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen und dem geringeren Strafrahmen Rechnung zu tragen.