Wenn dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Verpackung keinerlei Zweifel über die weitere Verwendbarkeit der Lebensmittel kommen mussten, konnte er in der Folge eine eintretende Wertminderung ohne Öffnung der Verpackung nicht mehr feststellen. Wenn aber dem Beschuldigten die eingetretene Wertminderung nicht bekannt war, kann ihm ein Vorwurf dahingehend nicht gemacht werden, dass er diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht hat. (Einstellung des Verfahrens)