Ein Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO, und nicht ein durch wichtige Umstände erzwungenes Anhalten liegt vor, wenn die Fahrtunterbrechung zur telefonischen Entgegennahme eines Handy-Anrufes aus freien Stücken erfolgte. Daher kann ein solches Telefonat das Entstehen eines gebührenpflichtigen Parkvorganges (beim Fehlen sonstiger Ausnahmetatbestände) nicht verhindern.