RS UVS Steiermark 2000/05/12 30.16-27/2000

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Veröffentlicht am 12.05.2000
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Rechtssatz

Ein Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO, und nicht ein durch wichtige Umstände erzwungenes Anhalten liegt vor, wenn die Fahrtunterbrechung zur telefonischen Entgegennahme eines Handy-Anrufes aus freien Stücken erfolgte. Daher kann ein solches Telefonat das Entstehen eines gebührenpflichtigen Parkvorganges (beim Fehlen sonstiger Ausnahmetatbestände) nicht verhindern.

Schlagworte
Parkgebühren parken Telefonat halten anhalten Umstände
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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