RS UVS Vorarlberg 2000/05/17 2-01/00

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall gegen oder zumindestens ohne seinen Willen von der Pulmologischen Abteilung des LKH F in die Psychiatrische Abteilung des LKH R gebracht. Somit war nach §8 UbG Voraussetzung für dieses Verbringen eine Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder Polizeiarzt sowie eine Bescheinigung desselben, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Eine solche Bescheinigung ist insbesondere auch für die Überstellung eines Kranken von einer anderen Krankenanstalt in eine psychiatrische Krankenanstalt oder Abteilung erforderlich. Ein "Spitalsparere", wie es der frühere §49 Abs2 des Krankenanstaltengesetzes zugelassen hatte, gibt es nach dem UbG nicht mehr.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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