Enthält der Spruch des Straferkenntnisses weder den Tatort noch die konkrete Tatzeit hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Anstiftung bzw. Beihilfe einer anderen Person, eine Verwaltungsübertretung zu begehen) und wird lediglich ausgeführt, dass der Beschuldigte am 13. August 1998 einer näher bezeichneten Person das Probefahrtkennzeichen X überlassen hat, sodass diese Person am 13. August 1998 um
10.50 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße im Ortsgebiet von C ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt hat, so hat die Behörde damit jenen Zeitpunkt konkret angeführt, an welchem von der anderen Person das Fahrzeug benutzt wurde. Die Behörde hat damit lediglich den konkreten Tatzeitpunkt und Tatort in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter und nicht hinsichtlich der Begehung der Anstiftung bzw. Beihilfe angegeben. Letzteres wäre aber ebenfalls erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde den Beschuldigten der Anstiftung bzw. Beihilfe schuldig erkannt hat (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl.: 93/03/0166 u.a.).
Dementsprechend entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG. (Einstellung des Verfahrens)