Wird das dem Verfallsanspruch zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde eingestellt und dem Berufungswerber die vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von S 20.000,-- rückerstattet, so liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs. 5 VStG nicht vor. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)