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32/08 Sonstiges Steuerrecht;Norm
AbgÄG 03te 1987 Abschn4 Art2 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Perg als Betreiber des Elektrizitätswerkes, vertreten durch Dr.iur.Mag.rer.soc.oec. Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 21. November 1995, Zl 6/123/1-BK/Hp-1995, betreffend Körperschaftsteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, welche Kleinwasserkraftanlagen (unter anderem das im Jahr 1978 in Betrieb genommene Kraftwerk II und das im Jahr 1984 in Betrieb genommene Kraftwerk III) betreibt, machte für das Jahr 1988 die Ermäßigung der Körperschaftsteuer und des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages gemäß Abschnitt IV Art II Z 3 lit b 3.AbgÄG 1987 geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1993 versagte die Behörde diese Steuerbegünstigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in den Vorjahren Rücklagen nach dem EnFG 1979 gebildet und damit ihr Wahlrecht zugunsten dieser Rücklage verbraucht, sodass ihr die Steuerermäßigung gemäß § 9 Abs 1 und 2 EnFG 1979 nicht zugestanden wäre. Gleiches müsse für die durch das 3.AbgÄG 1987 vorgeschriebene gleichartige Steuermäßigung gelten, da mit diesem Gesetz, welches das EnFG 1979 beseitigt habe, keine Verbesserung der Stellung des Steuerpflichtigen durch Doppelbegünstigung beabsichtigt gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 94/14/0051, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Unter Hinweis darauf, dass es sich um keinen Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, G 114/93, handle, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Vorschrift des Abschnittes IV Art. II 3.AbgÄG 1987 weder ihrem Wortlaut noch ihrem erkennbaren Sinn nach einen Anhaltspunkt dafür biete, die seinerzeitige Gebrauchnahme von den §§ 1 bis 6 EnFG 1979 schließe die Begünstigung nach Abschnitt IV Art II Z 3 lit. b 3.AbgÄG 1987 aus. Dies auch nicht für Fälle, in denen unverbrauchte Rücklagen nach dem EnFG 1979 gemäß Abschnitt IV Art II Z 2 3.AbgÄG 1987 als Investitionsrücklagen gemäß § 9 EStG 1972 gelten. Im 3.AbgÄG 1987 fehle nämlich eine dem § 8 Abs 1 EnFG 1979 vergleichbare Subsidiaritätsklausel.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren der durch das zitierte Erkenntnis wieder unerledigten Berufung insofern teilweise Folge, als es die angesprochenen Steuerbegünstigungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer und des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Kraftwerk III anerkannte. Hinsichtlich des Kraftwerkes II wurden die angesprochenen Steuerbegünstigungen abermals verweigert und die Berufung insoweit abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) könne von der Steuerermäßigung nach Abschnitt IV Art II Z 3 3.AbgÄG 1987 selbst bei einer bis 1987 gebildeten Energieförderungsrücklage nur dann Gebrauch machen, wenn die in Z 3 geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. Demnach könne nur für jene Wasserkraftanlage, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen und mit deren tatsächlicher Bauausführung vor dem 1. Jänner 1989 begonnen worden sei, eine Begünstigung in Anspruch genommen werden. Da das Kraftwerk vor dem im Gesetz festgelegten Zeitraum in Betrieb genommen worden sei, nämlich im Jahr 1978, stehe die Steuerermäßigung auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge nach Z 3 lit a leg. cit. nicht zu. Eine Steuerermäßigung sei nach dem
3. AbgÄG 1987 auch auf jene EVU's anzuwenden, die in § 8 EFG 1969 in der Fassung BGBl Nr 297/1975 genannt würden. Dabei handle es sich um EVU's, welche die Steuerermäßigung auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge für die Dauer von zehn Jahren ab Inbetriebnahme in Anspruch nehmen könnten, wenn sie von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 (Bildung der Energierücklagen) keinen Gebrauch gemacht hätten, und deren Ausbauleistung insgesamt 5.000 kW nicht überstiegen. Weitere Voraussetzung sei, dass die Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1974 erfolgt und mit dem Bau der Wasserkraftanlage vor dem 1. Jänner 1980 begonnen worden sei. Da § 8 EnFG 1969 eine Subsidiaritätsklausel enthalte, könnten daher auch im Geltungsbereich des 3.AbgÄG 1987 nur jene EVU's die Steuerbegünstigungen anwenden, die bereits im Geltungsbereich des EFG 1969 den Hälftesteuersatz anstatt der Rücklagenbildung in Anspruch genommen hätten. Für das Kraftwerk II sei eine Energierücklage gebildet worden, sodass für dieses Kraftwerk die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aufgrund der in § 8 EFG enthaltenen Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen sei. Das in der Sache bereits ergangene Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Oktober 1994 habe lediglich die Frage behandelt, ob die seinerzeitige Inanspruchnahme der §§ 1 bis 6 EnFG 1979 die Begünstigungen nach Abschnitt IV Art II Z 3 lit b 3.AbgÄG 1987 ausschlössen. Eine Rücklagenbildung sei demnach unschädlich, es müssten aber nach Ansicht des Berufungssenates die im 3.AbgÄG 1987 geforderten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Eine Bildung von Rücklagen in den Vorjahren berechtige das Kleinwasserkraftwerk ohne Vorliegen der in Z 3 geforderten Voraussetzungen nicht, die begünstigten Steuersätze in Anspruch zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Nach Abschnitt IV Art II Z 3 lit. a 3.AbgÄG 1987 können bestimmte Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den in Abschnitt IV Art II Z 3 lit b normierten Steuerbegünstigungen Gebrauch machen. Bezogen auf den Beschwerdefall ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin betriebene Kraftwerk III unter die in Abschnitt IV Art II Z 3 lit a umschriebenen Unternehmen fällt, welche von den Steuerbegünstigungen Gebrauch machen können, das Kraftwerk II jedoch (im Hinblick auf die Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 1979) nicht. Eine Anwendbarkeit des Abschnittes IV Art II Z 3 lit b 3.AbgÄG 1987 könnte sich lediglich aus Abschnitt IV Art II Z 3 lit c 3.AbgÄG 1987 ergeben, wonach die lit b auch auf die in § 8 EFG 1969 genannten Unternehmen anzuwenden ist. § 8 EFG 1969 (eingefügt durch BGBl Nr 297/75) lautet:
"Unternehmungen der in § 1 Abs 1 genannten Art, welche von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 5.000 kW nicht übersteigt, können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass es sich den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, dass die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und dass mit dem Bau der Wasserkraftanlagen vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird."
Von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, für das Kraftwerk II sei eine Energierücklage gebildet (und damit von den §§ 1 bis 7 EFG 1969 Gebrauch gemacht) worden, zutrifft. Damit ist die belangte Behörde aber zu Recht zur Auffassung gelangt, dass das Kraftwerk II nicht als ein in § 8 EFG 1969 genanntes Unternehmen beurteilt werden kann, auf welches Abschnitt IV Art 2 Z 3 lit. b 3.AbgÄG 1987 auch anzuwenden ist.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis eine "Subsidiarität für den gesamten Bereich des dritten Abgabenänderungsgesetzes (somit auch für die lit c) verneint", wird - abgesehen davon, dass dem Vorerkenntnis eine Aussage in dieser Form nicht zu entnehmen ist - damit nicht aufgezeigt, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen im Sinn des § 8 EFG 1969 vorliegt, von den in dieser Norm umschriebenen und in der Beschwerde aufgezählten vier Voraussetzungen einzig und allein diejenige im Zusammenhang mit einem Gebrauch-Machen von den in §§ 1 bis 7 genannten Bestimmungen unbeachtet bleiben sollte.
Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage, inwieweit die in Abschnitt IV Art II Z 3 lit b 3.AbgÄG 1987 normierten Steuerbegünstigungen auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, die im Rahmen einer Verweisungsnorm geregelt sind - ungeachtet des im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Umstandes, dass dem dritten Abgabenänderungsgesetz eine dem § 8 Abs 1 EnFG 1979 vergleichbare Subsidiaritätsklausel fehlt - der Subsidiaritätsklausel der Norm, auf welche in Abschnitt IV Art II Z 3 lit c 3.AbgÄG 1987 erwiesen wurde, Bedeutung beimaß.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 7. August 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140035.X00Im RIS seit
14.01.2002