Kommt der Beschuldigte trotz schriftlicher Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Menge der im Jahre 1997 erworbenen und verwendeten lösungsmittelhaltigen Zubereitungen sowie hinsichtlich der Entsorgungsweise der anfallenden Holzabfälle innerhalb der festgesetzten Fristen, das waren der 12.6.1998 bzw. 16.10.1998, zumindest bis 16.10.1998 nicht nach, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.