TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/6 WI-3/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.1998
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1
Oö KommunalwahlO §66, §67
Oö KommunalwahlO §72, §73

Leitsatz

Zulässigkeit der von einer Wählergruppe eingebrachten Anfechtung einer Direktwahl eines Bürgermeisters; rechtswidrige Öffnung des bereits abgeschlossenen Wahlaktes und nochmalige Zählung der Stimmzettel ohne Einfluß auf das Wahlergebnis; Rechtswidrigkeit des gesamten Wahlvorganges hingegen aufgrund der Divergenz zwischen der Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der Wahlberechtigten eines Wahlsprengels; Einfluß auf das Wahlergebnis möglich; Stattgabe der Wahlanfechtung in diesem Wahlsprengel

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) am 5. Oktober 1997, soweit es den Wahlsprengel I betrifft, vom Beginn der Wahlhandlung (§50 O.ö. Kommunalwahlordnung) an sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 5. Oktober 1997 fand - so wie in allen übrigen Gemeinden des Landes Oberösterreich - in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) die Wahl des Bürgermeisters statt, welche die oberösterreichische Landesregierung mit Kundmachung vom 9. Juni 1997 im Landesgesetzblatt ausgeschrieben hatte.

1.2. Dieser Wahl lagen die folgenden, gemäß §39 O.ö. Kommunalwahlordnung, LGBl. 1996/81, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

Alois Steinhuber

Österreichische Volkspartei

Hubert Schatzl

Sozialdemokratische Partei Österreichs

1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 6. Oktober 1997 entfielen von den insgesamt 723 bei der Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen - 36 Stimmzettel wurden als ungültig qualifiziert - auf

   Alois Steinhuber (ÖVP)                362 Stimmen,

   Hubert Schatzl (SPÖ)                  361 Stimmen.

Damit war Alois Steinhuber im ersten Wahlgang zum Bürgermeister der Gemeinde Schlatt gewählt.

2.1. Am 7. Oktober 1997 erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der SPÖ gemäß §73 O.ö. Kommunalwahlordnung Einspruch "gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl 1997 im Wahlsprengel I ... der Gemeinde Schlatt". Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach Schluß der Wahlhandlung im Sprengel I erfolgte die Stimmenauszählung, die bei der Bürgermeisterwahl folgendes Auszählungsergebnis erbrachte:

Kandidat der ÖVP - 228 Stimmen

Kandidat der SPÖ - 169 Stimmen

ungültig - 25 Stimmzettel

Dieses Ergebnis wurde festgehalten und die Stimmzettel verpackt. In der Zwischenzeit wurde das Ergebnis aus dem Sprengel II bekannt, woraus sich eine Mehrheit von einer Stimme Vorsprung für den SPÖ-Bürgermeisterkandidaten ergab.

Daraufhin wurden über Anregung des Sprengel- bzw. Gemeindewahlleiters die bereits verpackten Stimmzettel wiederum ausgepackt und nachgezählt. Diese Nachzählung ergab folgendes Ergebnis:

Kandidat der ÖVP - 229 Stimmen

Kandidat der SPÖ - 168 Stimmen

ungültig - 25 Stimmzettel

Dieses 'Nachzählungsergebnis' wurde sodann in der Niederschrift als endgültiges Ergebnis festgehalten, jedoch ohne zu vermerken, daß es zu dieser 'Nachzählung' gekommen ist. Alle Anwesenden in der Wahlbehörde haben diese Vorgangsweise jedoch registriert.

Da zwei unterschiedliche Auszählungsergebnisse festgestellt wurden, jedoch naturgemäß nur eines richtig sein kann, ersuche ich die Gemeindewahlbehörde, das ziffernmäßige Ergebnis aus dem Sprengel I, unter Einschluß der ungültigen sowie der nicht ausgegebenen Stimmzettel, gemäß meinem Einspruch zu überprüfen."

2.2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 hat die Gemeindewahlbehörde diesen Einspruch gemäß §73 Abs4 O.ö. Kommunalwahlordnung abgewiesen. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Ihrem Einspruch vom 07.10.1997 gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl des Wahlsprengels I der Gemeinde Schlatt wird Ihnen mitgeteilt, daß die Gemeindewahlbehörde Schlatt in ihrer Sitzung am 08.10.1997 keinen in die Zuständigkeit der Gemeindewahlbehörde fallenden Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung festgestellt und somit das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde I vom Wahlsonntag, dem 5. Okt. 1997, mit nachstehenden Ziffern bestätigt hat. Die Feststellung der gültigen und ungültigen Stimmen ist ausschließlich in der Zuständigkeit der Sprengelwahlbehörde gelegen. Die ziffernmäßige Überprüfung der Gemeindewahlbehörde beschränkt sich darauf, ob die Anzahl der von der Sprengelwahlbehörde festgestellten Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien richtig verteilt wurde.

   Stimmzettel vor Beginn der Wahlhandlung:                597

   Ausgegebene Stimmzettel am Wahltag:                     422

   Nichtausgegebene Stimmzettel:    175

   Abgegebene Stimmen (lt. Abstimmungsverzeichnis):        422

   Ungültige Stimmen:                                       25

   Gültige Stimmen:                                        397

   Gültige Stimmen für Kand. Steinhuber Alois:             229

   Gültige Stimmen für Kand. Schatzl Hubert:               168

Die auf Grund des Einspruches vorgenommene nachträgliche Zählung der Stimmen ergab eine Anzahl von 398 gültigen Stimmen. Da nicht nachvollzogen werden konnte, wie diese 398. gültige Stimme zustande gekommen ist, konnte auf Grund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde diese Stimme nicht berücksichtigt werden.

Auf Grund dieser Feststellung und des Wahlergebnisses aus dem Sprengel II ergibt sich für den Kandidaten Steinhuber Alois eine Anzahl von 362 Stimmen und für den Kandidaten Schatzl Hubert eine Anzahl von 361 Stimmen."

3.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle

"das Wahlverfahren der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Schlatt von (und einschließlich) der Stimmabgabe im Wahlsprengel I an für nichtig erklären (aufheben), in eventu

von (und einschließlich) der Ermittlung des Endergebnisses an für nichtig erklären (aufheben), in eventu

dieses Wahlverfahren zur Gänze aufheben."

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt

   1. Am 5.10.1997 fand in der Gemeinde Schlatt ... die

Bürgermeisterwahl statt.

   Für die Wahl ... brachten zwei Wählergruppen ...

Wahlvorschläge ein, die wie folgt kundgemacht wurden:

Alois Steinhuber (ÖVP)

Hubert Schatzl (SPÖ)

Bei der Wahl war das Gemeindegebiet von Schlatt in zwei Wahlsprengel (I. und II.) aufgeteilt, wobei der Wahlsprengel I. gleichzeitig als Gemeindewahlbehörde fungierte.

2. Bei der Stimmenauszählung im Sprengel I wurden

397 gültige Stimmen abgegeben, davon

228 gültige Stimmen für Alois Steinhuber (ÖVP) und 169 gültige Stimmen für Hubert Schatzl (SPÖ).

Dieses Ergebnis wurde nach mehrmaliger Kontrolle festgehalten und wurden die Stimmzettel getrennt voneinander in Umschlägen verpackt und verschlossen.

Diese Umschläge wurden entsprechend dem jeweiligen Inhalt und Auszählungsergebnis beschriftet, sodann wurde mit der Niederschrift über den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis gemäß §66 O.ö. Kommunalwahlordnung begonnen.

3. Noch vor Unterfertigung der Niederschrift im Wahlsprengel I wurde dem Sprengelwahlleiter des Sprengels I und gleichzeitig Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger telefonisch das endgültige Wahlergebnis des Wahlsprengels II mitgeteilt.

Bei Zusammenzählung beider Ermittlungsergebnisse ergab sich zu diesem Zeitpunkt eine Mehrheit von einer Stimme Vorsprung für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ).

4. Daraufhin ließ der Sprengel- bzw. Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger die noch nicht abgeschlossene Ausfertigung der Niederschrift des Wahlsprengels I unterbrechen und ordnete eine weitere Kontrolle des Sprengelwahlergebnisses im Sprengel I an.

Die bereits verpackten Stimmzettel des Wahlsprengels I wurden wieder ausgepackt und nochmals nachgezählt.

Diese Nachzählung ergab dann als Ergebnis, daß 229 gültige Stimmen für Alois Steinhuber (ÖVP) und (nunmehr nur) 168 gültige Stimmen für Hubert Schatzl (SPÖ) vorlagen.

Daraufhin wurden die Stimmzettel neuerlich verpackt, die Beschriftung der Verpackungsumschläge sowie die Niederschrift korrigiert, wobei in die Niederschrift kein Vermerk über die Wiederholung der Stimmenermittlung eingetragen wurde.

5. In der Zwischenzeit trafen die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde II ebenfalls im Wahllokal der Sprengelwahlbehörde I ein und öffneten auf Anordnung des zu diesem Zeitpunkt immer noch als Sprengelwahlleiter des Sprengels

I fungierenden Bürgermeisters Alois Schönberger den Wahlakt der Bürgermeisterwahl aus Sprengel II und zählten ebenfalls die Stimmzettel nach, wobei sich keine Änderung des Endergebnisses ergab.

Auch darüber wurde in der Niederschrift des Wahlsprengels II kein Vermerk angebracht.

6. Das Ergebnis dieser zweiten Ermittlung des Wahlsprengels I wurde sodann gemeinsam mit dem Ergebnis aus dem Wahlsprengel II als Gesamtergebnis am 06.10.1997 kundgemacht (...).

   7. Am 07.10.1997 wurde vom zustellbevollmächtigten Vertreter

der SPÖ ... fristgerecht ... Einspruch gegen die ziffernmäßige

Ermittlung des Wahlergebnisses ... im Sprengel I ... bei der

Gemeindewahlbehörde eingebracht (...).

Aufgrund dieses Einspruchs wurde eine neuerliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses des Sprengels I durchgeführt, in dem zunächst die mangels Wahlbeteiligung nicht ausgegebenen Stimmzettel gezählt wurden und deren ziffernmäßige Richtigkeit mit 175 vorhandenen Stimmzetteln festgestellt wurde.

Sodann wurden die ungültigen Stimmen gezählt, wobei 23 ungültige Stimmzettel festgestellt wurden und laut Niederschrift vom Wahltag 2 leere Wahlkuverts als ungültige Stimmzettel gezählt wurden, womit die ungültigen Stimmen in Summe 25 betrugen.

Dem Vernehmen nach sind diese beiden leeren Wahlkuverts entgegen §66 Z4 nicht im Wahlakt der Gemeinderatswahl oder der Bürgermeisterwahl vorhanden.

Im folgenden wurden die auf den Kandidaten Alois Steinhuber (ÖVP) entfallenden Stimmzettel durchgezählt und laufend durchnumeriert, um jeden Irrtum auszuschließen, wobei die Zählung 229 Stimmen ergab.

Schließlich wurden die auf den Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) entfallenden Stimmzettel durchgezählt und laufend durchnumeriert, wobei diese Kontrollzählung die Anzahl von 169 gültigen Stimmzettel ergab. Nach mehrmaligen Kontrollzählungen mit jeweils gleichem ziffernmäßigen Ergebnis, nämlich 169 gültige Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ), wurde die Sitzung vom Gemeindewahlleiter mit der Begründung unterbrochen, er wolle sich über die Rechtslage erkundigen. In der fortgesetzten Sitzung am 08.10.1997 wurde vom Gemeindewahlleiter beantragt, den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses abzuweisen.

Begründend führte der Gemeindewahlleiter aus, daß die Gemeindewahlbehörde nicht klären könne, woher der 'zusätzliche', also der 169-igste Stimmzettel für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) gekommen sei, sodaß dieser 'zusätzliche' Stimmzettel auch nicht berücksichtigt werden könne.

Den Einwand des Beisitzers Franz Pöstlberger wie auch des Gemeindewahlleiter-Stellvertreters, Herrn Josef Zankl, daß die bewußte 169-igste Stimme für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) ja bereits ursprünglich festgestellt worden sei und erst bei der am Wahltag aufgrund der telefonischen Information über das Ermittlungsergebnis im Wahlsprengel II aufgrund einer 'Nachzählung' nur 168 Stimmen für den genannten Kandidaten festgestellt wurden, wurde dabei begründungslos übergangen.

In der Abstimmung stimmten von 5 Wahlbeisitzern die vier von der ÖVP nominierten Wahlbeisitzer für den Antrag des Gemeindewahlleiters auf Abweisung des Einspruches, der von der SPÖ nominierte Wahlbeisitzer stimmte dagegen.

...

Behauptete Rechtswidrigkeiten

1.) Verstoß gegen §65 f. OÖ Kommunalwahlordnung:

a.) Wie oben dargestellt, wurde im Wahlsprengel I, nachdem die Stimmzettel getrennt verpackt, verschlossen und beschriftet wurden, eine Nachzählung angeordnet, für die sich in der OÖ Kommunalwahlordnung keine rechtliche Grundlage findet.

Im Gegenteil bestimmt die OÖ Kommunalwahlordnung eine verbindliche Reihenfolge der einzelnen Teilschritte einer Wahlhandlung, von der abzugehen schon für sich eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bedeutet.

Sinn dieser verbindlichen Reihenfolge und der Unzulässigkeit nachträglicher Änderungen ist erkennbar nach der OÖ Kommunalwahlordnung, Manipulationen an bereits abgeschlossenen (Teil-)Wahlhandlungen zu verhindern, welcher Grundsatz in verschiedensten Bestimmungen der OÖ Kommunalwahlordnung zum Ausdruck kommt.

b.) Ein Verstoß gegen §66 OÖ Kommunalwahlordnung liegt auch deshalb vor, als für den Sprengel II trotz dort bereits endgültig abgeschlossener Gesamtwahl nach Unterfertigung der Niederschrift (§66 Abs5 OÖ Kommunalwahlordnung) vom Gemeindewahlleiter eine neuerliche Nachzählung angeordnet wurde, welche wiederum keine gesetzliche Deckung findet und damit auch das Verfahren zur Ermittlung des Endergebnisses mit Rechtswidrigkeit belastet.

2. Verstoß gegen §67 OÖ Kommunalwahlordnung

a.) Auch in §67 OÖ Kommunalwahlordnung findet sich kein Hinweis, daß eine mehrmalige Ermittlung des Endergebnisses vorgesehen oder zulässig wäre.

Im Gegenteil sieht §67 Abs2 OÖ Kommunalwahlordnung vor, daß die Gemeindewahlbehörde aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen festzustellen hat.

Mit einer solchen Feststellung ist die diesbezügliche Kompetenz der Gemeindewahlbehörde endgültig erschöpft und ist die beliebige Wiederholung dieses Verfahrensabschnittes schon deshalb unzulässig, als Manipulationen in der Ermittlung des Endergebnisses hintangehalten werden sollen.

Jede andere Auslegung würde es der Gemeindewahlbehörde freistellen, die Auszählungen so oft zu wiederholen, bis (aufgrund möglicher Zählfehler) doch ein bestimmtes, vom anfänglichen Zählergebnis abweichendes Ergebnis vorliegt.

b.) Jedenfalls unzulässig ist auch die neuerliche Auszählung von Stimmen aus einem bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt, wenn dies lediglich aus dem Grund geschieht, daß Informationen aus anderen Wahlsprengeln bekannt werden, die ein für die Gemeindewahlbehörde bzw. deren Leiter politisch nicht gewünschtes Ergebnis zeitigen würden.

Da gegenständlich die Wiederholung der bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitte nur deshalb erfolgte, da aus dem Wahlsprengel II die Ergebnisse telefonisch übermittelt wurden, woraus sich ein Stimmengleichstand beider Bürgermeisterkandidaten ergeben hätte, und nur deshalb eine neuerliche Auszählung im Sprengel I angeordnet wurde, erweist sich schon daraus die willkürliche und rechtswidrige Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels I bzw. der Gemeindewahlbehörde.

c.) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der OÖ Kommunalwahlordnung und damit eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt auch insoferne vor, als das ursprüngliche und trotz mehrfachen Nachzählens bestätigte Ergebnis im Sprengel I auf 169 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) lautete, wobei auch nach dem getrennten Verpacken der jeweiligen gültigen Stimmzettel kein Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses auftrat.

Ein solcher 'Zweifel' entstand erst aufgrund der rechtswidrigen Information über das Wahlergebnis des Sprengels II, da ein für die Sprengelwahlbehörde des Sprengels I (= Gemeindewahlbehörde) ersichtlich nicht gewünschtes Gesamtergebnis vorlag. Als das - schon für sich rechtswidrige - Nachzählen der Stimmen des Sprengels I trotz diesbezüglich endgültig abgeschlossenen Wahlabschnittes ein nunmehr abweichendes Ergebnis von nunmehr 168 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) erbrachte, wurde dieses Ergebnis ohne weitere Überprüfung und ohne nähere Begründung von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels I übernommen.

Dies stellt wiederum eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar, da die mehrfachen ursprünglichen Zählungen vor Abschluß dieses Wahlabschnittes ein anderes Ergebnis brachten und als unmittelbares Ergebnis eine höhere Vermutung der Richtigkeit für sich haben.

3. Rechtswidrigkeit durch 'Verschwinden' von leeren Wahlkuverts

Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt vom 09.10.1997 über den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl dieser Gemeinde ... ist die Anzahl der ungültigen Stimmen mit 25 angegeben.

Diese ungültigen Stimmen setzen sich aus 23 ungültigen Stimmzetteln und 2 angeblich leeren Wahlkuverts zusammen, wobei letztere dem Vernehmen nach nur in der Niederschrift und nicht im Wahlakt aufscheinen.

Dieser Verstoß gegen §66 Abs3 Z4 OÖ Kommunalwahlordnung belastet das Wahlergebnis wiederum mit Rechtswidrigkeit, zumal eine Nachvollziehbarkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Endergebnisses gemäß §67 OÖ Kommunalwahlordnung nicht möglich ist.

4. Rechtswidrigkeiten im Einspruchsverfahren gemäß §73 OÖ Kommunalwahlordnung

In der neuerlichen Stimmenzählung im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde für den Wahlsprengel I eine Anzahl von 169 gültigen Stimmen für den Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) festgestellt, dies aufgrund einer durchlaufenden Numerierung und mehrfacher Kontrollzählungen.

Gleichwohl wurde dieses Endergebnis nicht dem Gesamtergebnis zugrunde gelegt, sondern - ohne jede rechtliche Grundlage - die bezughabende Sitzung der Gemeindewahlbehörde willkürlich unterbrochen, da bei festgestelltem Endergebnis für eine Vertagung kein Anlaß war.

In der fortgesetzten Sitzung der Gemeindewahlbehörde vom 07.10.1997 wurde daraufhin trotz 169 festgestellten gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) das Ergebnis mit nur 168 gültigen Stimmen für diesen Kandidaten festgestellt, da sich nunmehr eine Gesamtanzahl von 398 gültigen Stimmen in der gesamten Gemeinde gegenüber ursprünglich festgestellten 397 gültigen Stimmen ergäbe. Da laut dem Bescheid über die Abweisung des Einspruchs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlverfahrens vom 09.10.1997 'nicht nachvollzogen werden konnte, wie diese 398-igste gültige Stimme zustandegekommen ist, konnte aufgrund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde diese Stimme nicht berücksichtigt werden'.

Abgesehen davon, daß diese Begründung weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, ist sie auch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

a.) Einerseits stellt sich bei der Ermittlung der Gesamtzahl von ausgegebenen Stimmzetteln, ungültigen und gültigen Stimmen die Frage nach dem Verbleib der beiden angeblich leeren Wahlkuverts, welche als ungültige Stimmen gewertet wurden, jedoch im Wahlakt nicht aufscheinen.

b.)Zudem wurde das Ergebnis von 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) bereits ursprünglich am Wahltag aufgrund mehrfacher Nachzählungen festgestellt und nur aufgrund des - wie oben dargestellt - rechtswidrigen und willkürlichen Nachzählens am Wahlabend korrigiert.

c.) Auch beim neuerlichen Nachzählen samt Durchnumerieren der gültigen Stimmzettel aufgrund des abgegebenen Einspruchs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses wurde eine Anzahl von 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) festgestellt, welches Ergebnis sohin mehrfach die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.

Insgesamt liegen mehrfache und evidente Verstöße, aber auch gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze vor, was in mehrfacher Hinsicht die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wahlverfahrens bewirkt.

Diese Rechtswidrigkeiten sind insoferne von Einfluß auf die gegenständliche Bürgermeisterwahl, als bei Berücksichtigung der mehrfach festgestellten 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) im Wahlsprengel I ein Stimmengleichstand von insgesamt jeweils 362 gültigen Stimmen in beiden Wahlsprengeln für beide Bürgermeisterkandidaten bestünde, was gemäß §70 Abs3 OÖ Kommunalwahlordnung zur Folge hätte, daß ein zweiter Wahlgang stattzufinden hätte und die Wahl des Kandidaten Alois Steinhuber (ÖVP) zum Bürgermeister der Gemeinde Schlatt laut Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt vom 06.10.1997 unterblieben wäre.

Insgesamt drängt sich im gegenständlichen Wahlverfahren mehrfach auch der Eindruck von unkorrekten Vorgängen bzw. Manipulationen zum Nachteil des Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) auf, indem die Stimmen einfach so lange nachgezählt wurden, bis zufällig ein gewünschtes Ergebnis vorlag, welches trotz Nachweises seiner Unrichtigkeit der Kundmachung zugrundegelegt wurde."

3.2.1. Die Bezirkswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, "der Verfassungsgerichtshof möge an Hand des Wahlaktes, der vorgelegten Stimmzettel und unter Abwägung der beidseitigen Argumente eine Entscheidung treffen." Als Bestandteil ihrer Gegenschrift übermittelte die Bezirkswahlbehörde ferner je eine Stellungnahme des (in der Wahl am 5. Oktober 1997 gewählten) Bürgermeisters und des Gemeindewahlleiters für diese Wahl.

3.2.2. In der Stellungnahme des (am 5. Oktober 1997 gewählten) Bürgermeisters wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Im Wahlsprengel I (Staig) wurden nach Ende der Stimmenabgabe die Stimmen ausgezählt.

Von den 397 gültigen Stimmen wurden 228 für den Kandidaten Alois Steinhuber und 169 für den Kandidaten Hubert Schatzl gezählt.

Dieses Ergebnis wurde vermerkt und die Stimmzettel verpackt. Als das Ergebnis der Bürgermeisterwahl aus dem Sprengel II (Breitenschützing) bekannt wurde und beim Zusammenzählen der Sprengel I und II ersichtlich war, daß beide Kandidaten bis auf 1 Stimme die gleiche Stimmenanzahl (362 Schatzl - 361 Steinhuber) erreicht hatten, wurde über Anregung des Gemeindewahlleiters einhellig vereinbart, daß auf Grund des äußerst knappen Stimmverhältnisses vorsichtshalber nochmals gezählt werden soll. Dieser 2. Zählvorgang ergab, daß bei der 1. Zählung (bei der der Wahlakt keinesfalls abgeschlossen und auch noch nicht unterschrieben war) offensichtlich eine Steinhuberstimme bei Schatzl mitgezählt wurde.

Das richtige Ergebnis bei wiederum 397 gültigen Stimmen lautete nun auf 229 Stimmen für Steinhuber und 168 Stimmen für Schatzl.

Nachdem die Sprengelwahlbehörde I, die sich aus Vertretern aller Parteien zusammensetzt, insgesamt nun 6 x dieses neue Ergebnis gezählt und kontrolliert hatte, wurde einstimmig dieses Ergebnis als richtig anerkannt.

Die Stimmzettel wurden wieder verpackt, die Kuverts verklebt und die Richtigkeit der Zählung auf den Kuverts mit Unterschrift bestätigt. Anschließend wurde das Protokoll über das Ergebnis der Wahl von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet und damit für richtig befunden. Die Kontrolle der Stimmzettel aus dem Sprengel II ergab keine Veränderung, sodaß Sprengel I + II zusammen 362 Stimmen für Alois Steinhuber und 361 Stimmen für Hubert Schatzl ergab. Der Kandidat Alois Steinhuber wurde somit zum Bürgermeister gewählt erklärt.

Zwei Tage später, am 07.10.1997, wurde vom Bezirkssekretär der SPÖ Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses im Sprengel I gemacht. Eine noch am selben Tag von der Gemeindewahlbehörde durchgeführte neuerliche 3. Zählung hat bei unverändert 25 ungültigen Stimmen (23+2) unverändert 229 Stimmen für Alois Steinhuber und 1 Stimme mehr = l69 Stimmen für Huber Schatzl ergeben, sodaß auf unerklärliche Weise plötzlich eine zusätzliche Stimme vorhanden war. Da nicht nachvollzogen werden konnte, woher diese 398. Stimme gekommen ist, es aber auch unwahrscheinlich ist, daß in den beiden am 05.10.1997 durchgeführten Zählvorgängen alle Zähler und Beobachter sich verzählt hatten, wurde vom Gemeindewahlleiter die Sitzung zwecks Einholung einer Rechtsauskunft unterbrochen und auf den 8.10.1997 vertagt.

Die Rechtsauskunft beim Amt der O.ö. Landesregierung, Abt.

Wahlbehörde und Verfassungsdienst, wurde eingeholt und vermerkt:

-

Die Sprengelwahlbehörde I hat das Wahlergebnis ermittelt und einstimmig festgestellt, daß bei 397 gültigen Stimmen Alois Steinhuber 229 Stimmen und Hubert Schatzl 168 Stimmen erhalten hat.

-

Es kann nicht festgestellt werden, woher die bei der Kontrollzählung am 07.10.1997 aufgetauchte zusätzliche Stimme für Schatzl gekommen ist und warum plötzlich 398 Stimmen vorhanden sind.

So war zu entscheiden, daß auf Grund dieser Umstände die Anzahl der Stimmen auch mit dieser Nachzählung nicht erhöht werden kann. Denn es können in keinem Fall mehr Stimmen registriert werden, als Wähler im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind. Deshalb wurde von der Gemeindewahlbehörde das protokollierte einstimmige Ergebnis vom Wahlsonntag mehrheitlich bestätigt. Der Beisitzer der SPÖ stimmte dem nicht zu.

Der Einspruch des SPÖ-Bezirkssekretärs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses des Sprengels I wurde somit gemäß §73 Abs4 der Ö.ö. Kommunalwahlordnung 1996 abgewiesen, und es hätte, auch auf Grund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde, nicht anders entschieden werden dürfen.

Festzuhalten ist, daß nicht 'eine Stimme wiedergefunden' wurde, sondern plötzlich eine zusätzliche Stimme für Schatzl vorhanden war, deren Herkunft nicht nachvollzogen werden kann.

Dem Einspruchsbetreiber wurde mitgeteilt, daß es ihm frei steht, wegen einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens die Wahl beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Sollte dies der Fall sein, ist abzuwarten und anzuerkennen, wie der Verfassungsgerichtshof entscheidet.

Zu den leeren Wahlkuverts wird mitgeteilt, daß die Bürgermeisterwahl am 5.10.1997 gemeinsam mit der Gemeinderatswahl durchgeführt wurde und die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl und für die Gemeinderatswahl in einem Wahlkuvert abgegeben wurden. Es wurde von den Mitgliedern der Wahlbehörde festgehalten, daß 2 Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl nicht vorhanden waren und es sich somit um 2 'leere' Wahlkuverts für die Bürgermeisterwahl gehandelt hat. Diese 'leeren' Wahlkuverts wurden nicht gesondert verpackt, da sie auch für die Gemeinderatswahl gedient hatten und Stimmzettel für die Gemeinderatswahl enthalten hatten. Die Sprengelwahlbehörde hat in der Niederschrift festgehalten, daß 2 Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl nicht vorhanden waren, und damit waren sie den ungültigen Stimmen (23+2) zuzurechnen."

3.2.3. In der Stellungnahme des Gemeindewahlleiters wird Folgendes ausgeführt:

"Beim Öffnen der Wahlkuverts zur Bürgermeisterwahl wurde festgestellt, daß zwei leere Kuverts vorhanden sind.

Die leeren Kuverts wurden nach Abschluß des Zählvorganges und nachdem das Ergebnis einvernehmlich festgestellt wurde, zu allen anderen Kuverts gegeben. Diese zwei leeren Kuverts wurden in der Niederschrift festgehalten.

Zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof muß festgestellt werden, daß im Wahlsprengel I am Wahlsonntag, den 5.10.1997, bei jedem Zählvorgang zur Bürgermeisterwahl immer 397 gültige Stimmen bei jeweils stets 25 ungültigen Stimmen gezählt wurden, was in Summe 422 abgegebene Stimmen ergibt. 422 Stimmen, die auch dem Abstimmungsverzeichnis entsprechen!

Bis zum ordnungsgemäßen Abschluß des Wahlverfahrens durch Unterzeichnen der Niederschrift des Wahlsprengels I durch die Beisitzer der in dieser Wahlbehörde vertretenen Parteien, sind alle davon ausgegangen, daß 397 gültige Stimmen zur Bürgermeisterwahl abgegeben wurden.

Davon entfielen 168 gültige Stimmen auf Hubert Schatzl, 229 gültige Stimmen auf Alois Steinhuber.

Die besondere Sorgfalt, mit der die Wahlbehörde den Zählvorgang führte, ergibt sich schon daraus, daß sie es in Anbetracht des äußerst knappen Wahlergebnisses nicht bei der einmaligen Zählung bewenden ließ, sondern, um möglichst alle Fehlerquellen auszuschließen, noch vor Unterschriftsleistung das Zählergebnis einvernehmlich in besagter Weise nochmals überprüfte.

Bis zur Unterzeichnung der Niederschrift kann die Wahlbehörde einmal beurteilte Stimmzettel neuerlich und auch abweichend vom vorangehenden Zählergebnis beurteilen. Das hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt festgestellt.

Es kann keine Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn die Sprengelwahlbehörde I die Stimmzettel, auch wenn sie schon in Kuverts verpackt wurden, neuerlich zählte und das letzte Zählergebnis einstimmig in der Niederschrift beurkundete. Der Umstand, daß auch die Stimmzettel des Wahlsprengels II noch einmal gezählt wurden, hat keinen Einfluß auf das Wahlergebnis, weil dadurch das in der Niederschrift festgestellte Wahlergebnis nur bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang darf auch festgehalten werden, daß diese Überprüfung nicht vom Gemeindewahlleiter angeordnet wurde, sondern daß der Vorschlag des Gemeindewahlleiters auf Überprüfung sowohl von der Sprengelwahlbehörde I als auch von der Sprengelwahlbehörde II einvernehmlich angenommen wurde und von diesen auch durchgeführt wurde.

Die Behauptung auf Seite 10 der Wahlanfechtung, daß das Ergebnis von 168 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl ohne weitere Überprüfung und ohne nähere Begründung von der Sprengelwahlbehörde übernommen wurde, ist falsch, richtig ist vielmehr, daß dieses Ergebnis sechsmal überprüft wurde, wobei die Stimmzettel bei diesen Überprüfungen von jeweils anderen Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde I gezählt wurden. Aufgrund dieser Überprüfung kam die Sprengelwahlbehörde I einvernehmlich zur Auffassung, daß auf den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl 168 Stimmen und auf den Bürgermeisterkandidaten Alois Steinhuber 229 Stimmen im Wahlsprengel I entfielen. Daher wurde dieses Wahlergebnis in der Niederschrift festgehalten.

Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung auf Seite 9 der Wahlanfechtung, daß sich nach Übermittlung des Wahlergebnisses aus dem Wahlsprengel II ein Stimmengleichstand beider Bürgermeisterkandidaten ergeben hätte. Richtig ist vielmehr, daß beim Zusammenzählen beider Resultate der Kandidat Schatzl eine Stimme mehr als der Kandidat Steinhuber hatte.

Die auf Grund des äußerst knappen Ergebnisses durchgeführte 2. Zählung hat ergeben, daß im Wahlsprengel I offensichtlich eine Stimme für den Kandidaten Steinhuber beim Kandidaten Schatzl mitgezählt wurde, sodaß nun der Kandidat Steinhuber eine Stimme mehr als Kandidat Schatzl aufzuweisen hatte.

Erstmals bei der Überprüfung durch die Gemeindewahlbehörde, bei der kulanterweise der Zustellungsbevollmächtigte Bez.Sekretär der Sozialdemokratischen Partei, Hr. Franz Schwarz, anwesend war, hat es 398 gültige Stimmzettel gegeben!

Diese 398ste Stimme hätte bewirkt, daß die Anzahl der Stimmen mit 398 gültigen Stimmen (und) 25 ungültigen Stimmen 423 Stimmen ergeben hätte. Also um eine Stimme mehr, als Wähler im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

Tatsache ist, daß am Wahlsonntag, dem 5.10.1997, im Wahlsprengel I bei jeder Zählung immer 397 gültige Stimmen und immer 25 ungültige Stimmen (23 + 2 leere Kuverts), in Summe immer 422 Stimmen festgestellt und von allen Mitgliedern der Wahlkommission des Sprengels I in der Niederschrift beurkundet wurden.

Aus den gesamten in Beschwerde gezogenen Vorkommnissen läßt sich nicht von der Hand weisen, daß ein gültiger zusätzlicher Stimmzettel nachträglich dem Wahlakt beigefügt wurde."

3.3. Die Anfechtungswerberin hat auf die von der Bezirkswahlbehörde dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Stellungnahme des Gemeindewahlleiters (vgl. Pkt. 3.2.3.) repliziert.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. VfSlg. 13504/1993). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. In ergänzender sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung der Direktwahl eines Bürgermeisters all jene Wählergruppen (Parteien) anfechtungsberechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben (VfSlg. 13504/1993), wie dies nach der Aktenlage auf die anfechtende Wählergruppe zutrifft.

1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem entsprechenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

1.2.1. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß §73 O.ö. Kommunalwahlordnung insoweit vorgesehen, als es dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei frei steht, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß §72 Abs6 leg.cit. erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch zu erheben. Über einen solchen Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde als einzige (Administrativ-)Instanz (§73 Abs5 O.ö. Kommunalwahlordnung).

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 hat die Gemeindewahlbehörde über einen derartigen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der SPÖ, also einer Partei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, am 7. Oktober 1997 erhobenen Einspruch - abweisend - entschieden.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Wahl des Bürgermeisters vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit insoweit der 10. Oktober 1997, das ist der Tag der Zustellung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der SPÖ.

Die am 3. November 1997 im Verfassungsgerichtshof eingelangte Wahlanfechtungsschrift wurde diesbezüglich also rechtzeitig eingebracht.

1.2.2. Soweit es der vorliegenden Anfechtungsschrift um Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geht, die nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, und daher die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes eröffnet ist (vgl. VfSlg. 11022/1986), ergibt sich Folgendes: Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist der 6. Oktober 1997, d.i. der Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die am 3. November 1997 im Verfassungsgerichtshof eingelangte Anfechtungsschrift wurde somit auch in dieser Hinsicht rechtzeitig eingebracht.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.1. Einer Wahlanfechtung ist nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11167/1986, 11255/1987, 14847/1997).

2.2. Im Hinblick auf das oben (Pkt. I.1.3.) wiedergegebene Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlatt ergibt sich, dass schon dann, wenn bloß eine Stimme mehr auf den Wahlwerber Hubert Schatzl entfiele, gemäß §70 Abs3 O.ö. Kommunalwahlordnung ein zweiter Wahlgang stattzufinden hätte, und dass dann, wenn bloß zwei Stimmen mehr auf diesen Wahlwerber entfielen, dieser zum Bürgermeister gewählt worden wäre.

Die nachfolgende, vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung der von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hat also vor dem Hintergrund der Frage zu geschehen, ob diese Rechtswidrigkeiten im Fall ihrer Erweislichkeit eine derartige Veränderung der Stimmensumme dieses Wahlwerbers möglich erscheinen lassen.

3.1.1. In der Wahlanfechtung wird u.a. Folgendes vorgebracht:

"Ein Verstoß gegen §66 OÖ Kommunalwahlordnung liegt auch deshalb vor, als für den Sprengel II trotz dort bereits endgültig abgeschlossener Gesamtwahl nach Unterfertigung der Niederschrift (§66 Abs5 OÖ Kommunalwahlordnung) vom Gemeindewahlleiter eine neuerliche Nachzählung angeordnet wurde, welche wiederum keine gesetzliche Deckung findet und damit auch das Verfahren zur Ermittlung des Endergebnisses mit Rechtswidrigkeit belastet."

3.1.2. In der Stellungnahme des Gemeindewahlleiters wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Die besondere Sorgfalt, mit der die Wahlbehörde den Zählvorgang führte, ergibt sich schon daraus, daß sie es in Anbetracht des äußerst knappen Wahlergebnisses nicht bei der einmaligen Zählung bewenden ließ, sondern, um möglichst alle Fehlerquellen auszuschließen, noch vor Unterschriftsleistung das Zählergebnis einvernehmlich in besagter Weise nochmals überprüfte.

Bis zur Unterzeichnung der Niederschrift kann die Wahlbehörde einmal beurteilte Stimmzettel neuerlich und auch abweichend vom vorangehenden Zählergebnis beurteilen. Das hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt festgestellt.

Es kann keine Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn die Sprengelwahlbehörde I die Stimmzettel, auch wenn sie schon in Kuverts verpackt wurden, neuerlich zählt und das letzte Zählergebnis einstimmig in der Niederschrift beurkundete. Der Umstand, daß auch die Stimmzettel des Wahlsprengels II noch einmal gezählt wurden, hat keinen Einfluß auf das Wahlergebnis, weil dadurch das in der Niederschrift festgestellte Wahlergebnis nur bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang darf auch festgehalten werden, daß diese Überprüfung nicht vom Gemeindewahlleiter angeordnet wurde, sondern daß der Vorschlag des Gemeindewahlleiters auf Überprüfung sowohl von der Sprengelwahlbehörde I als auch von der Sprengelwahlbehörde II einvernehmlich angenommen wurde und von diesen auch durchgeführt wurde."

3.1.3. In der Stellungnahme des Bürgermeisters wird hiezu bemerkt, daß "eine Kontrolle der Stimmzettel aus dem Sprengel II ... keine Veränderung" ergeben habe.

3.1.4. Der von sämtlichen ihrer Mitglieder unterfertigten Niederschrift über die Ermittlung des Endergebnisses der Wahl des Bürgermeisters durch die - mit der Sprengelwahlbehörde I personenidente - Gemeindewahlbehörde am 5. Oktober 1997 ist zu dem hier in Rede stehenden Vorgang Nichts zu entnehmen.

3.2. Im vorliegenden Zusammenhang ist von folgender maßgeblichen Rechtslage auszugehen:

Gemäß §66 O.ö. Kommunalwahlordnung hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden (Abs1). Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen (Abs4). Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde zu melden und ihr den gesamten Wahlakt samt Beilagen verschlossen zu übermitteln (Abs5).

§67 O.ö. Kommunalwahlordnung bestimmt, dass die Gemeindewahlbehörde das Endergebnis der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln hat (Abs1). Hiezu hat sie aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (Abs2 Z1) sowie die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen festzustellen (Abs2 Z3).

Gemäß §72 O.ö. Kommunalwahlordnung hat die Gemeindewahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen (Abs1). Dieser Niederschrift sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden anzuschließen (Abs4). Sodann hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Wahl kundzumachen (Abs6).

§73 Abs3 O.ö. Kommunalwahlordnung bestimmt schließlich, dass dann, wenn ein begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben wird, die Gemeindewahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen hat. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, dann hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtig zu stellen und das richtig gestellte Ergebnis zu verlautbaren.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof nimmt auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen in der Anfechtungsschrift sowie in der Stellungnahme des Gemeindewahlleiters (die einen Bestandteil der Gegenschrift der Bezirkswahlbehörde bildet) als erwiesen an, dass der Wahlakt der Wahlbehörde für den Wahlsprengel II, nachdem die Mitglieder dieser Wahlbehörde die Niederschrift unterfertigt hatten - womit die Wahl beendet war -, von den Mitgliedern dieser Sprengelwahlbehörde nochmals geöffnet wurde und die darin befindlichen Stimmzettel einer neuerlichen Zählung unterworfen wurden. Diese Vorgangsweise steht aber im Widerspruch zu §66 Abs5 O.ö. Kommunalwahlordnung: Zufolge dieser Bestimmung hat die Sprengelwahlbehörde nach der - mit Unterfertigung der Niederschrift beendeten - Wahl den gesamten Wahlakt samt Beilagen verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Mit diesem Zeitpunkt ist der Wahlakt von Gesetzes wegen der Disposition der Sprengelwahlbehörde entzogen. Eine Öffnung des im Sinne des §66 Abs5 O.ö. Kommunalwahlordnung verschlossenen Wahlaktes einer Sprengelwahlbehörde kommt ab diesem Zeitpunkt nur mehr der Gemeindewahlbehörde, und auch dieser ausschließlich im Verfahren zur Prüfung eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Wahlsprengel (§73 O.ö. Kommunalwahlordnung), sowie dem Verfassungsgerichtshof im Falle einer an ihn gerichteten Anfechtung gemäß Art141 B-VG zu.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Rechtswidrigkeit nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis war, zumal selbst die Anfechtungswerberin nicht behauptet, dass es in diesem Zusammenhang zu einer das Wahlergebnis verändernden Manipulation gekommen wäre und des Weiteren als erwiesen anzunehmen ist, dass die abgegebenen Stimmzettel auch bei der neuerlichen Zählung allein den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung standen (insoferne unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von jenem, der mit VfSlg. 14847/1997 entschieden wurde).

4.1.1. In der vorliegenden Wahlanfechtung wird weiters auch die Rechtswidrigkeit des Einspruchsverfahrens gemäß §73 O.ö. Kommunalwahlordnung behauptet. Dies vor allem deshalb, weil eine neuerliche Stimmenzählung im Rahmen des Einspruchsverfahrens 169 gültige Stimmen für den Wahlwerber Hubert Schatzl ergeben habe, dieses Ergebnis jedoch dem Gesamtergebnis der Wahl des Bürgermeisters nicht zu Grunde gelegt worden sei; die Gemeindewahlbehörde habe vielmehr den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses abgewiesen.

4.1.2. In der Begründung ihres den Einspruch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der nunmehrigen Anfechtungswerberin abweisenden Bescheides führt die Gemeindewahlbehörde Folgendes aus:

"Die aufgrund des Einspruches vorgenommene nachträgliche Zählung der Stimmen ergab eine Anzahl von 398 gültigen Stimmen. Da nicht nachvollzogen werden konnte, wie diese 398. gültige Stimme zustandegekommen ist, konnte aufgrund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde diese Stimme nicht berücksichtigt werden."

4.1.3. In der Stellungnahme des Gemeindewahlleiters wird dazu ausgeführt:

"Aus den gesamten in Beschwerde gezogenen Vorkommnissen läßt sich nicht von der Hand weisen, daß ein gültiger Stimmzettel nachträglich dem Wahlakt beigefügt wurde."

4.1.4. In der Stellungnahme des Bürgermeisters wird dazu Folgendes ausgeführt:

Eine im Zuge dieses Einspruchsverfahrens durchgeführte neuerliche Zählung habe ergeben, dass "auf unerklärliche Weise plötzlich eine zusätzliche Stimme vorhanden war." Es habe "nicht nachvollzogen werden" können, woher diese 398. Stimme gekommen sei, es sei aber auch "unwahrscheinlich" gewesen, dass sich in den beiden am Wahltag durchgeführten Zählvorgängen alle Zähler und Beobachter verzählt hätten. Im Einspruchsverfahren sei daher zu entscheiden gewesen, dass "aufgrund dieser Umstände" die Anzahl der Stimmen nicht erhöht werden könnte. Denn es könnten in keinem Fall mehr Stimmen registriert werden als Wähler im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

4.2. Zur Prüfung dieser von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof eine Durchsicht des Wahlaktes der Wahlbehörde für den Wahlsprengel I vorgenommen. Dabei hat sich ergeben, dass im Abstimmungsverzeichnis (einschließlich des von der dort eingerichteten besonderen Wahlbehörde geführten Abstimmungsverzeichnisses) 422 Wähler verzeichnet sind; auch in der Niederschrift dieser Sprengelwahlbehörde wird die Summe der Wähler mit 422 und die Zahl der von diesen Wählern abgegebenen Wahlkuverts gleichfalls mit 422 angegeben. Eine Nachzählung der im Wahlakt dieser Sprengelwahlbehörde einliegenden Stimmzettel durch den Verfassungsgerichtshof hat jedoch 423 Stimmzettel ergeben. Das bedeutet, dass die Zahl der Stimmzettel um eins höher ist als die Zahl der Wähler, die laut Abstimmungsverzeichnis ihre Stimme abgegeben haben, bzw. auch um eins höher ist als die Zahl der nach den Feststellungen der Sprengelwahlbehörde nach Ende der Wahlhandlung der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts.

Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage von der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in diesem Sprengel auszugehen ist (vgl. VfSlg. 14847/1997, S 666 f.).

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Rechtswidrigkeit, die die gesamte vor dieser Wahlbehörde durchgeführte Wahl belastet, von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte (vgl. Pkt. II.2.2.).

Die vorliegende Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens lässt sich, anders als die Gemeindewahlbehörde im Bescheid über den Einspruch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der nunmehrigen Anfechtungswerberin meint, auch nicht dadurch korrigieren, dass eine, nämlich die "398. gültige Stimme", deren "Zustandekommen" die Gemeindewahlbehörde "nicht nachzuvollziehen" vermag (und von der sie offenbar vermutet, dass es sich um eine auf den Wahlwerber Schatzl lautende Stimme handelt), "nicht berücksichtigt" wird. Es geht nämlich nicht an, - notwendigerweise - spekulative Überlegungen darüber anzustellen, welcher der hiefür in Betracht kommenden 398 Stimmzettel von der in Rede stehenden Rechtswidrigkeit betroffen ist. Vielmehr ist das Wahlverfahren in diesem Sprengel zur Korrektur der festgestellten Rechtswidrigkeit vom Beginn der Wahlhandlung an aufzuheben.

4.3. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die sonstigen von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vor dieser Sprengelwahlbehörde einzugehen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt im Wahlsprengel I vom Beginn der Wahlhandlung an aufzuheben war. Infolgedessen war weiters auch das festgestellte Gesamtergebnis der Wahl aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Bürgermeister, VfGH / Fristen, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI3.1997

Dokumentnummer

JFT_10018994_97W00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten