Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, als Geschäftsführer einer GmbH in R. dafür verantwortlich zu sein, dass das Produkt 100% reines steirisches Kürbiskernöl "an die Z. Zentrale geliefert wurde", ohne dass sämtliche Kennzeichnungselemente nach der NährwertkennzeichnungsV vorhanden waren. Wird jedoch als Art des Inverkehrbringens das Liefern (von Kürbiskernöl an die Z. Zentrale) genannt, muss zur Umschreibung des Tatortes auch angeführt sein, von wo aus die Lieferung erfolgt sei. Dies ist aus der dargestellten Tatbeschreibung nicht ersichtlich.