RS UVS Steiermark 2000/06/19 30.17-70/1999

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Rechtssatz

Als Übertretung nach § 53 Abs 9 ZLLV wurde zur Last gelegt, dass der Berufungswerber am 29.8.1998 um ca 18 Uhr einen Hubschrauber im Zuge von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für einen ca 30 Sekunden dauernden Schwebeflug in Betrieb genommen hätte, "ohne entsprechende Eintragungen im Bordbuch vorzunehmen". Diese Bestimmung sieht vor, dass die hiezu verpflichteten Personen (Luftfahrzeugwart bzw Luftfahrzeugwart I. Klasse) die Flugklarheit des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung(sarbeiten) zu bescheinigen haben. Die Bestätigung der Flugklarheit ist allerdings erst nach Abschluss sämtlicher Arbeiten - entsprechend der Checkliste - möglich.

Somit ergibt sich aus den Bestimmungen des § 53 ZLLV, dass die Instandhaltung (die Kontrolltätigkeit Schwebeflug) erst bei Vorliegen der Flugklarheit im Bordbuch einzutragen ist. In diesem Sinne fehlt dem Spruch das wesentliche Tatbestandmerkmal, dass die Flugklarheit bereits am 29.8.1998 um ca 18 Uhr (einzige vorgehaltene Tatzeit) in Folge des Abschlusses sämtlicher Arbeiten vorgelegen sei.

Schlagworte
Flugklarheit Eintragungspflicht Bordbuch Instandsetzung Schwebeflug Luftfahrzeugwart Tatbestandsmerkmal Luftfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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