RS UVS Salzburg 2000/06/21 5/10449/9-2000vh

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Rechtssatz

Beim Autobahnabschnitt der Tauernautobahn von der Ausfahrt Flachau-Winkl bis zur Ausfahrt Rennweg handelt es sich um einen nicht vignettenpflichtigen Abschnitt, daher kann der Beschuldigte in diesem Bereich eine Übertretung nach § 12 Abs1 Z2 BStFG nicht begehen. Für die Ahndung einer allfälligen Übertretung für die Autobahnbenützung außerhalb dieses vignettenfreien Bereiches ist die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nicht zuständig.

Schlagworte
BStFG; Beim Autobahnabschnitt der Tauernautobahn von der Ausfahrt Flachau-Winkl bis zur Ausfahrt Rennweg handelt es sich um einen nicht vignettenpflichtigen Abschnitt, daher kann der Beschuldigte in diesem Bereich eine Übertretung nach § 12 Abs1 Z2 BStFG nicht begehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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