Beim Autobahnabschnitt der Tauernautobahn von der Ausfahrt Flachau-Winkl bis zur Ausfahrt Rennweg handelt es sich um einen nicht vignettenpflichtigen Abschnitt, daher kann der Beschuldigte in diesem Bereich eine Übertretung nach § 12 Abs1 Z2 BStFG nicht begehen. Für die Ahndung einer allfälligen Übertretung für die Autobahnbenützung außerhalb dieses vignettenfreien Bereiches ist die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nicht zuständig.