RS UVS Kärnten 2000/06/26 KUVS-1204/7/99

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Rechtssatz

Lag der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Tatzeitpunkt keine

die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende

Verordnung

zugrunde, so konnte die im vorliegenden Fall herangezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h an der Tatörtlichkeit für den

Berufungswerber keine rechtsverbindliche Kraft entfalten und wurde durch deren

Nichtbeachtung kein strafbarer Tatbestand verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsanordnung, Höchstgeschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, Verordnung, Geschwindigkeitsverordnungm Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungskundmachung, Rechtskraft, rechtsförmliche Kraft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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