Lag der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Tatzeitpunkt keine
die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende
Verordnung
zugrunde, so konnte die im vorliegenden Fall herangezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h an der Tatörtlichkeit für den
Berufungswerber keine rechtsverbindliche Kraft entfalten und wurde durch deren
Nichtbeachtung kein strafbarer Tatbestand verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens)