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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, in der Beschwerdesache der IS, (geboren 18. November 1977), vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juli 1997, Zl. St 228/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. November 1996 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. 838/1992, ausgewiesen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Juli 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2000 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er (unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1999, BGBl. II Nr. 461, mit der die Verordnung von über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl. II Nr. 133/1999, geändert wurde) vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; die Beschwerdeführerin wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2000 mit, dass sie der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 (nämlich am 26. November 1996) nach Österreich eingereist und dabei aus dem Kriegsgebiet geflohen sei; weiters werde der Beschwerdeführerin auf Dauer anderweitig kein Schutz vor Verfolgung zuteil. Die Erstbehörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof (offenbar im Auftrag der belangten Behörde) mit Schreiben vom 13. April 2000 mit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich der schon genannten Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 461/1999 falle, diese Mitteilung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Meinung dieser Behörde nicht unter die zitierte Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 fallen würde.
II.
1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.
Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Anfrage vom 16. März 2000 hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllt und dass ihr Aufenthalt im Inland im Hinblick darauf mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. April 1999 rechtmäßig wurde, zumal auch die Erstbehörde in ihrer unter I.5. zitierten Stellungnahme nicht ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich der besagten Regelung fiele.
Durch diese Legalisierung ihres Aufenthaltes in Österreich ist der mit der eingangs genannten Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erfüllt; der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen den besagten Ausweisungsbescheid käme ab der erfolgten Legalisierung des Aufenthalts des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140), wobei es nicht maßgeblich ist, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin beruht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907). Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den vorliegenden (auf Grund eines während des Verfahrens zur Erlassung der angesprochenen Ausweisung gestellten Antrages erlassenen) Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG nachträglich weggefallen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 13. November 1997). Dass diese Feststellung andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin in einem auf Grund eines neuerlichen rechtswidrigen Aufenthaltes eingeleiteten Ausweisungsverfahren neuerlich einen Antrag im Sinn des § 54 FrG (nunmehr § 75 FrG BGBl. I Nr. 75/1997) stellen.
Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 7.August 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997180614.X00Im RIS seit
12.12.2001