"Schlepperei" im Sinne des Fremdengesetzes bezieht sich auf die rechtswidrige
Einreise nach bzw. eine rechtswidrige Ausreise aus Österreich. Auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Fremdengesetzes ist Einreise das Betreten,
Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Dem Berufungswerber wird im
konkreten Fall vorgeworfen, zur näher festgestellten Tatzeit an der näher
umschriebenen Tatörtlichkeit insofern "vorsätzlich Schlepperei begangen zu haben,
als er den rumänischen Staatsangehörigen A in seinem Pkw von Wien nach Greuth
befördert habe." Die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Förderung der
rechtswidrigen Ausreise eines Fremden" deckt der Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses nicht ab. Es wird daher die dem Berufungswerber zur Last
gelegte Tat durch den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht hinreichend
konkretisiert. Dementsprechend ist daher davon auszugehen, dass der Spruch den
im § 44a VStG normierten Anforderungen nicht gerecht wird. Die sprachliche
Fassung des Spruches eines Straferkenntnisses, insbesondere die Angabe der als
erwiesen angenommenen Tat, hat in der Weise zu erfolgen, dass nicht nur alle
Tatbestandselemente aufscheinen, sowie Tatort und Tatzeit in einer der jeweiligen
Verwaltungsübertretung entsprechenden Weise präzisiert sein müssen; es dürfen
auch umgekehrt von der Umschreibung der Tat keine Verhaltensweisen mitumfasst
sein, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift unterliegen. (Einstellung des Verfahrens)