RS UVS Kärnten 2000/06/26 KUVS-1442/1/99

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Rechtssatz

"Schlepperei" im Sinne des Fremdengesetzes bezieht sich auf die rechtswidrige

Einreise nach bzw. eine rechtswidrige Ausreise aus Österreich. Auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Fremdengesetzes ist Einreise das Betreten,

Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Dem Berufungswerber wird im

konkreten Fall vorgeworfen, zur näher festgestellten Tatzeit an der näher

umschriebenen Tatörtlichkeit insofern "vorsätzlich Schlepperei begangen zu haben,

als er den rumänischen Staatsangehörigen A in seinem Pkw von Wien nach Greuth

befördert habe." Die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Förderung der

rechtswidrigen Ausreise eines Fremden" deckt der Spruch des angefochtenen

Straferkenntnisses nicht ab. Es wird daher die dem Berufungswerber zur Last

gelegte Tat durch den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht hinreichend

konkretisiert. Dementsprechend ist daher davon auszugehen, dass der Spruch den

im § 44a VStG normierten Anforderungen nicht gerecht wird. Die sprachliche

Fassung des Spruches eines Straferkenntnisses, insbesondere die Angabe der als

erwiesen angenommenen Tat, hat in der Weise zu erfolgen, dass nicht nur alle

Tatbestandselemente aufscheinen, sowie Tatort und Tatzeit in einer der jeweiligen

Verwaltungsübertretung entsprechenden Weise präzisiert sein müssen; es dürfen

auch umgekehrt von der Umschreibung der Tat keine Verhaltensweisen mitumfasst

sein, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift unterliegen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fremder, Schlepperei, Ausreise, Einreise, Bundesgebiet, Förderung der Ausreise, Förderung der Einreise, Tat, Tatort, Tatzeit, Tatumschreibung, Tatbestandselemente
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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