RS UVS Steiermark 2000/06/28 30.10-131/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Verbesserung des Spruches wegen Übertretung nach § 15a Abs 2 TierseuchenG, wonach Schlachtabfälle (aus dem eigenen Betrieb) statt Speisereste aus einem anderen Betrieb ohne Bewilligung verfüttert wurden, wäre nach § 44a VStG eine unzulässige Auswechslung der Tat. Eine rechtzeitige entsprechende Verfolgungshandlung lag nicht vor. So können Fleischabfälle

gesprochen wurde, sowohl Schlachtabfälle, als auch Speisereste sein, wobei diese Bezeichnung auch unklar lässt, ob dieselben aus dem eigenen oder einem fremden Betrieb stammen.

Schlagworte
Schlachtabfälle Speisereste Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten