Eine Verbesserung des Spruches wegen Übertretung nach § 15a Abs 2 TierseuchenG, wonach Schlachtabfälle (aus dem eigenen Betrieb) statt Speisereste aus einem anderen Betrieb ohne Bewilligung verfüttert wurden, wäre nach § 44a VStG eine unzulässige Auswechslung der Tat. Eine rechtzeitige entsprechende Verfolgungshandlung lag nicht vor. So können Fleischabfälle
gesprochen wurde, sowohl Schlachtabfälle, als auch Speisereste sein, wobei diese Bezeichnung auch unklar lässt, ob dieselben aus dem eigenen oder einem fremden Betrieb stammen.